· Fachbeitrag · Erneuerbare Energien
Erhebliche Steueränderungen bei PV-Anlagen ‒ auch rückwirkend für 2022
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Für die Besteuerung von PV-Anlagen enthält das JStG 2022 erhebliche Änderungen. Mit § 3 Nr. 72 EStG wurde nicht nur eine nahezu alle PV-Anlagen betreffende und verpflichtende Steuerbefreiung rückwirkend ab dem 01.01.2022 eingeführt. Auch für den Erwerb neuer PV-Anlagen gibt es Verbesserungen. Denn nach § 12 Abs. 3 UStG erfolgt die Lieferung der PV-Anlage zu einem umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz ‒ einzigartig im UStG! Dadurch wird die vielfach ausgeübte Option zur Regelbesteuerung obsolet. SSP gibt einen ‒ ersten ‒ groben Überblick. |
Die ertragsteuerliche Steuerbefreiung ab dem 01.01.2022
Bei vorliegender Gewinnerzielungsabsicht mussten bislang die Gewinne aus dem Betrieb einer PV-Anlage versteuert werden. Einzige Ausnahme: Es wurde entsprechend dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 ein Antrag auf Liebhaberei gestellt. Mit § 3 Nr. 72 EStG zieht nun rückwirkend zum 01.01.2022 eine umfangreiche Steuerbefreiung für nahezu alle PV-Anlagen ins EStG ein. Das Besondere: Die Steuerbefreiung greift unabhängig von der Stromnutzung und der Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Sie ist auch nicht als Wahlrecht ausgestaltet. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Betrieb der PV-Anlage rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei.
Befreiung gilt auch für alte Anlagen
Sind die Bedingungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllt, gilt die Steuerbefreiung nicht nur für neue, sondern auch für alte Anlagen. Auch wenn die PV-Anlage z. B. im Jahr 2010 ans Netz ging und seitdem nur Gewinne erzielte, müssen diese ab dem Veranlagungszeitraum 2022 nicht mehr versteuert werden.
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