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  • · Fachbeitrag · Grunderwerb-/Erbschaftsteuer

    Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts zulässig

    | Liegen bei einem Grundstückskauf zeitgleich ein Kaufpreis und ein Sachverständigengutachten vor, haben Sie es in der Hand, dass für die Ermittlung der Grunderwerb- oder Erbschaftsteuer der niedrigere Wert zugrunde gelegt wird. Das hat die OFD Münster klargestellt. |

     

    Ist der Kaufpreis niedriger als der zuvor von einem Gutachter ermittelte Wert, können Sie den niedrigen Verkaufspreis bei der Grunderwerbsteuer (§ 138 Abs. 4 BewG) oder Erbschaftsteuer (§ 198 BewG) ansetzen. Sie müssen aber die Gründe benennen können, warum Sie weniger als den Gutachterwert erlösen konnten (Kurzinfo Grundbesitzbewertung 4/2011 vom 14.12.2011).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 5 | ID 31118770