· Fachbeitrag · Grunderwerb-/Erbschaftsteuer
Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts zulässig
| Liegen bei einem Grundstückskauf zeitgleich ein Kaufpreis und ein Sachverständigengutachten vor, haben Sie es in der Hand, dass für die Ermittlung der Grunderwerb- oder Erbschaftsteuer der niedrigere Wert zugrunde gelegt wird. Das hat die OFD Münster klargestellt. |
Ist der Kaufpreis niedriger als der zuvor von einem Gutachter ermittelte Wert, können Sie den niedrigen Verkaufspreis bei der Grunderwerbsteuer (§ 138 Abs. 4 BewG) oder Erbschaftsteuer (§ 198 BewG) ansetzen. Sie müssen aber die Gründe benennen können, warum Sie weniger als den Gutachterwert erlösen konnten (Kurzinfo Grundbesitzbewertung 4/2011 vom 14.12.2011).
Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 5 | ID 31118770