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  • 12.03.2025 · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    BFH: Diese Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche erhöhen die Grunderwerbsteuer

    | Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie sind dann nicht im ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen Steuerbescheid zu erfassen. Das hat der BFH in zwei Entscheidungen klargestellt. |

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