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  • · Nachricht · Immobilien

    Dreijährige Eigennutzungspflicht ist auch bei 2 ½ Jahren erfüllt

    | Den Gewinn aus der Veräußerung einer einmal vermieteten Eigentumswohnung müssen Sie nicht versteuern, wenn Sie die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt haben. So steht es in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG. Das FG Baden-Württemberg vertritt die für Sie erfreuliche Auffassung, dass dieses Eigennutzungserfordernis ‒ mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres ‒ nicht während des gesamten Kalenderjahres erfüllt sein muss. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Steuerzahler im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend selbst bewohnt. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 hatte er die Wohnung an Dritte vermietet und am 17.12.12014 schließlich verkauft. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, er müsse den Gewinn versteuern, weil die Wohnung nicht im ganzen letzten Jahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war. Dagegen klagte der Steuerzahler und bekam vor dem FG Recht. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG sei erfüllt, wenn ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung gegeben sei, der sich über die drei Kalenderjahre erstrecke. Eine kurze Zwischenvermietung bis zur Veräußerung sei unschädlich (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2018, Az. 13 K 289/17, Abruf-Nr. 208013).

     

    Wichtig | Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. IX B 28/19.