· Fachbeitrag · Immobilien
Instandhaltungsrücklage: BFH-Musterprozess klärt Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs
| Vermieten Sie als Mitglied einer Wohnungseigentümerschaft (WEG) eine Eigentumswohnung, müssen Sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ein Musterprozess beim BFH stellt diese Praxis in Frage. |
Der Musterprozess beim BFH
Seit dem 20.08.2024 ist beim BFH unter dem Az. IX R 19/24 ein Musterprozess mit folgender Fragestellung anhängig: „Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG) ertragsteuerlich sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und deren steuerlicher Einordnung?“
Die Vorinstanz, das FG Nürnberg, hat das übrigens verneint (FG Nürnberg, Urteil vom 12.03.2024, Az. 1 K 866/23, Abruf-Nr. 243896).
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