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  • · Fachbeitrag · Immobilien

    V+V-Einkünfte: Die Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen und Gewerbeimmobilien

    | Wollen Sie als Vermieter von Ferienwohnungen oder gewerblichen Objekten Verluste steuerlich wirksam geltend machen, müssen Sie das Finanzamt von Ihrer Einkünfteerzielungsabsicht überzeugen. Das hat der BFH soeben klargestellt und gleich auch die Modalitäten für den Nachweis vorgegeben. |

    Das gilt bei der Vermietung von Ferienwohnungen

    Im Ferienwohnung-Fall ging es um jeweils zwei Wohnungen in einem Zweifamilienhaus und einem Bungalow. Das Ehepaar hatte diese Wohnungen zunächst dauerhaft als Wohnraum vermietet. Irgendwann entschloss es sich dazu, die Wohnungen nur noch an Feriengäste bzw. für längere Zeiträume (in der Regel vier Wochen) an Montagearbeiter zu vermieten. Das Finanzamt erstellte jeweils eine Überschussprognose für das gesamte Zweifamilienhaus und den gesamten Bungalow. Da die Prognosen negativ waren, erkannte es die Verluste nicht an.

     

    Dagegen klagte das Ehepaar. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass eine ausschließliche, nicht durch teilweise Selbstnutzung geprägte Vermietung, die aus tageweiser wie auch aus längerer Gebrauchsüberlassung Mieteinnahmen erwirtschafte, als gewöhnliche Vermögensverwaltung anzusehen sei. Bei dieser müsse die Überschusserzielungsabsicht unterstellt werden. Der BFH sah das anders. Er entschied, dass