· Fachbeitrag · Privates Veräußerungsgeschäft
Eigenheim mit häuslichem Arbeitszimmer wird verkauft: So vermeiden Sie die Steuerpflicht
| Gerade in Großstädten explodieren die Immobilienpreise seit einigen Jahren. Das ist ein Grund, warum sich viele Eigentümer dazu entschließen, ihr Eigenheim zu verkaufen. Beim Verkauf wähnen sich die meisten auf der sicheren Seite. Schließlich ist der Gewinn bei einer eigen genutzten Immobilie stets steuerfrei. Eine Ausnahme macht, zumindest nach Ansicht der Finanzverwaltung, das häusliche Arbeitszimmer. Der darauf entfallende Gewinn soll steuerpflichtig sein. Das FG Köln sieht das jedoch steuerzahlerfreundlicher. Wehren Sie sich also gegen hartnäckige Finanzämter. |
Die steuerlichen Grundsätze zum Verkauf einer Immobilie
Je nachdem, wie lange sich eine Immobilie im Eigentum eines Steuerzahlers befand und wie diese genutzt wurde, ergeben sich beim Verkauf folgende Konstellationen:
Verkauf/Nutzung | Steuerliche Konsequenzen | |
1 | Verlauf innerhalb von 10 Jahren nach Kauf. Keine Nutzung für eigene Wohnzwecke. | Wird eine Immobilie vermietet und innerhalb des 10-Jahreszeitraums veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG). Gewinne sind einkommensteuerpflichtig. |
2 | Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Kauf. Ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. | Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Eigenheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, ist der Gewinn nicht einkommensteuerpflichtig. |
3 | Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Kauf. Nutzung erfolgte teilweise nicht zu eigenen Wohnzwecken | Hier ist der Veräußerungsgewinn nicht einkommensteuerpflichtig, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). |
4 | Verkauf später als 10 Jahre nach dem Kauf | Unabhängig von der Nutzung ist der Verkaufsgewinn in diesem Fall nicht einkommensteuerpflichtig. |
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