· Nachricht · PV-Anlage
Betreiber erweitert PV-Altanlage: Darf er die gesamte PV-Anlage oder nur die Erweiterung entnehmen?
| Ein SSP-Leser betreibt seit 2010 eine PV-Anlage mit Volleinspeisung; im Jahr 2015 hat er diese noch erweitert. Die Besonderheit: Für die Erweiterung gilt aufgrund der Inbetriebnahme ab dem 01.04.2012 die Überschuss-einspeisung, für die Altanlage hingegen weiterhin die Volleinspeisung. Deswegen erstellt der Netzbetreiber auch zwei Abrechnungen. Der Leser fragt sich nun: Lässt sich die gesamte Anlage oder nur die Erweiterung aus dem Unternehmensvermögen entnehmen? |
Antwort | Zu solchen Fällen hat die Finanzverwaltung bislang nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Sie unterscheidet aber strikt zwischen Altanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.04.2012 (Abschn. 2.5 Abs. 4 bis 8 UStAE) und Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.04.2012 (Abschn. 2.5 Abs. 9 bis 16 UStAE). Das spricht dafür, die PV-Anlage auch für die Entnahme ‒ wie eben schon der Netzbetreiber für die Vergütungen ‒ in Altanlage und Neuanlage zu unterteilen. Um die Neuanlage aus dem Unternehmensvermögen entnehmen zu können, muss sie
- künftig voraussichtlich zu mehr als 90 Prozent für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden, oder
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