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  • · Fachbeitrag · PV-Anlagen

    BMF-News zum Nullsteuersatz: „Alte“ PV-Anlagen bis 11.01.2024 entnehmen und Umsatzsteuer sparen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Seit dem 01.01.2023 gilt für die meisten PV-Anlagen der in § 12 Abs. 3 UStG verankerte Nullsteuersatz. Zur konkreten Anwendung des neuen Steuersatzes hat das BMF zwar mit Schreiben vom 27.02.2023 Stellung genommen, Einzel- und Praxisfragen waren aber offen geblieben. Darum hat das BMF nachgebessert und am 30.11.2023 ein neues Schreiben veröffentlicht. Die wichtigste Nachricht lautet: „Alte“ PV-Anlagen können bis zum 11.01.2024 aus dem Unternehmensvermögen entnommen und so Umsatzsteuer gespart werden. Es besteht also Handlungsbedarf. SSP liefert die Details. |

    1. Das gilt steuerlich für die Entnahme „alter“ PV-Anlagen

    Bei PV-Anlagen, die vor dem 01.01.2023 an ihren Betreiber geliefert wurden, unterlag die Lieferung dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Um den Vorsteuerabzug zu erhalten, optierten viele Betreiber zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG. Der Haken daran: Der privat verbrauchte Strom ist als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG) der Besteuerung zum Regelsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen.

     

    Entnahme aus dem Unternehmen ‒ So umgehen Sie die Besteuerung

    Um die Besteuerung zu umgehen, muss der Betreiber die PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen entnehmen. Das ist ab dem 01.01.2023 zum Steuersatz von null Prozent nach § 12 Abs. 3 UStG möglich ‒ allerdings nur, so noch die Auffassung des BMF in seinem Schreiben vom 27.02.2023, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden (Prognose). D. h.: Es dürfen nur weniger als zehn Prozent des erzeugten Stroms an den Netzbetreiber geliefert werden.