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  • · Fachbeitrag · PV-Anlagen

    Musterfall: Was gilt bei der PV-Anlage eines Elektrotechnikbetriebs auf dem Einfamilienhaus?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die PV-Branche boomt. Auch viele Privatpersonen sind mittlerweile auf den Trend aufgesprungen und installieren im Rahmen eines (nebenberuflichen) Gewerbes PV-Anlagen. Zu Demonstrationszwecken wird dann häufig auch eine PV-Anlage auf dem privaten Einfamilienhaus installiert, in dem sich zugleich der Firmensitz des (nebenberuflichen) Elektrotechnikbetriebs befindet. Doch wie wird eine solche PV-Anlage steuerlich eingeordnet? Eine Frage, die sich auch ein SSP-Leser stellt. |

    Der Musterfall: PV-Anlage zu Demozweck auf EFH

    Ein Einzelunternehmer betreibt im Eigenheim einen Elektrotechnikbetrieb. Das Gebäude steht im Eigentum beider Ehegatten und stellt Privatvermögen dar, weil sämtliche Räume zu mindestens 50 Prozent privat mitgenutzt werden. Im Rahmen des Gewerbebetriebs werden u. a. PV-Anlagen verkauft und montiert. Auf dem Hausdach wurde 2024 eine PV-Anlage mit zwölf kWp inkl. Batteriespeicher installiert. Diese dient sowohl Demonstrationszwecken für interessierte Kunden als auch der Stromproduktion. Der erzeugte Strom wird vorrangig sowohl privat als auch gewerblich verbraucht, der Überschuss wird entgeltlich an den Netzbetreiber veräußert. Der gewerbliche Stromverbrauch resultiert aus dem Stromverbrauch für den Elektrotechnikbetrieb und dem Laden eines betrieblichen E-Fahrzeugs (Wallbox).

    Die umsatzsteuerliche Beurteilung

    Sowohl durch den Elektrotechnikbetrieb als auch durch den Betrieb der PV-Anlage wird der Tatbestand der Unternehmereigenschaft erfüllt. Da ein Unternehmer umsatzsteuerlich nur über ein einheitliches Unternehmen verfügen kann, gehören hierzu beide gewerbliche Betätigungen (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Im Zeitpunkt der Lieferung der neuen PV-Anlage wird ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz getätigt, der jedoch effektiv keine Umsatzsteuer auslöst. Denn die Lieferung der PV-Anlage nebst Speicher unterliegt seit dem 01.01.2023 dem Umsatzsteuersatz von null Prozent (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG). Deshalb steht dem Unternehmer auch kein Vorsteuerabzug zu.