· Fachbeitrag · PV-Anlagen
PV-Anlage aus 2022 zuordnen, entnehmen und so Umsatzsteuer umgehen ‒ FG Köln machts möglich
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Sollen im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter dem Unternehmen zugeordnet werden, um den Vorsteuerabzug zu bekommen, war die Frist bislang der 02.10.2023. Diese Frist hat das FG Köln jetzt rechtskräftig ausgehebelt ‒ und damit eine rückwirkende Zuordnung zum Unternehmen bis zum 31.07.2024 zulässig gemacht. Das bietet insbesondere für Betreiber von PV-Anlagen, die im Jahr 2022 angeschafft worden sind, enormes Gestaltungs- und Steuersparpotenzial. Wie Sie rückwirkend für 2022 steuerlich noch alle Register ziehen, zeigt SSP anhand eines Musterfalls. |
Der Musterfall: 2022 angeschaffte PV-Anlage auf EFH
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Herr A hat am 01.12.2022 auf seinem privaten Einfamilienhaus (EFH) eine PV-Anlage mit zehn kWp und Batteriespeicher in Betrieb genommen, um seine privaten Stromkosten (0,40 Euro brutto je kWh) zu reduzieren. Die Rechnung des Installateurs belief sich auf 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Umsatzsteuer. A hat die PV-Anlage nicht dem Unternehmen zugeordnet. Dementsprechend hat er ‒ richtigerweise ‒ auch bis heute (Stand 31.01.2024) keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Beim Netzbetreiber hatte A die PV-Anlage angemeldet und bis zum 31.01.2024 insgesamt 600 Euro Einspeisevergütungen erhalten (Abschläge plus Jahresabrechnungen). Im Einspeisevertrag hatte er angegeben, dass die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer ausgezahlt werden soll. Bis zum 31.01.2024 ergaben sich aus den Zählerständen folgende Stromnutzungen:
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Das Problem: Ertragsteuerfreiheit ja, Vorsteuerabzug nein
Der Betrieb der PV-Anlage ist ertragsteuerlich nach § 3 Nr. 72 S. 1 Buchst. a) EStG steuerfrei. Weil A die PV-Anlage aber nicht dem Unternehmen zugeordnet hat, entgeht ihm umsatzsteuerlich der Vorsteuerabzug. Ein weiteres Manko der unterlassenen Zuordnung: A kann das durch § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG und die BMF-Schreiben vom 27.02.2023 und 30.11.2023 (Az. III C 2 ‒ S 7220/22/10002 :010, Abruf-Nr. 234002 und Az. II C 2 ‒ S 7220/22/10002 :013, Abruf-Nr. 238819) eröffnete Gestaltungsmodell der zeitnahen Entnahme aus dem Unternehmen nicht nutzen. Daraus ergeben sich zwei Fragen:
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