· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Fotovoltaikanlagen: Neues zum Vorsteuerabzug und zur Abschreibung bei Umnutzung
| Zum Thema „Fotovoltaik und Steuern“ gibt es Neues zu berichten. Anlässe sind drei BFH-Entscheidungen zum Vorsteuerabzug bei Gebäude-sanierungen, die im Zusammenhang mit der Installation der Anlage vorgenommen werden sowie die zunehmende Tendenz der Betreiber, erzeugten Strom vermehrt für eigene Zwecke zu nutzen. Letzteres kann unerwünschte Steuerfolgen auslösen, über die man Bescheid wissen sollte, bevor man entsprechende Entscheidungen trifft. |
Die steuerliche Ausgangslage
Entscheiden Sie sich für die Installation einer Fotovoltaikanlage und dafür, den erzeugten Strom gegen Bezahlung in das Netz eines Energieunternehmens einzuspeisen, werden Sie zum gewerblichen Unternehmer - mit allen Rechten und Pflichten.
Rechte | Pflichten |
Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit der Fotovoltaikanlage | Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und einer Umsatzsteuerjahreserklärung |
Nutzung des Investitionsabzugsbetrags, das heißt: Abschreibung von 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten bereits vor der Investition | Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit ausgefüllter Anlage G |
Steuersparende Verrechnung der Anlaufverluste mit übrigen Einkünften | Erstellung einer Aufgabebilanz, wenn Sie Ihr Unternehmen wieder aufgeben, sprich die Anlage stilllegen oder nur noch für sich selbst Strom produzieren |
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