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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Der neue Nullsteuersatz bei PV-Anlagen: Was gilt für unentgeltliche Wertabgaben?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | § 3 Nr. 72 EStG regelt eindeutig, dass der von einer PV-Anlage erzeugte und privat verbrauchte Strom ab 2022 regelmäßig nicht mehr der Besteuerung unterliegt. Doch wie sieht das bei der Umsatzsteuer und den unentgeltlichen Wertabgaben aus? Findet hier dennoch eine Besteuerung statt, auch wenn die Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 3 UStG null Prozent beträgt? Der Entwurf eines BMF-Schreibens schafft Klarheit. |

     

    Vor dem 01.01.2023 angeschaffte PV-Anlagen

    PV-Anlagen, die vor dem 01.01.2023 angeschafft worden waren, unterlagen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Verzichtete der Betreiber auf die Kleinunternehmerregelung und optierte zur Regelbesteuerung, wurde ihm die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet. Der Haken: Soweit der erzeugte Strom dezentral (privat) verwendet wird, muss gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden (Ermittlung: siehe Abschnitt 2.5 Abs. 15 f. UStAE). Damit soll der Vorsteuerabzug in dem Umfang ausgeglichen werden, in dem die Anlage privat genutzt wird. Das gilt auch für Strom, der nach dem 31.12.2022 erzeugt und privat verwendet wird.

     

    Wichtig | Nach Ablauf von fünf Jahren kann zurück zur Kleinunternehmerregelung gewechselt und so die Besteuerung umgangen werden!