· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Photovoltaikanlagen: Typische Fehler beim Übergang zur Kleinunternehmerregelung vermeiden
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Viele Betreiber von Photovoltaikanlagen überlegen, wann ein Wechsel von der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist. Angeheizt wird diese Überlegung auch durch das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (Liebhaberei auf Antrag, SSP 12/2021, Seite 16 ). In Kombination kann die Anlage damit vollkommen ohne steuerliche Pflichten betrieben werden. Doch bei einem Wechsel sind insbesondere zwei Stolpersteine zu beachten, die sehr teuer werden können. SSP zeigt, worauf Sie achten sollten und was passiert, wenn Sie Fehler machen. |
Schritt 1: Kleinunternehmer optiert zur Regelbesteuerung
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 22.000 Euro können die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG nutzen. Wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben und nicht anderweitig unternehmerisch tätig sind, fallen Sie meist hierunter. Infolge dessen haben Sie mit der Umsatzsteuer nichts zu tun. Sie müssen weder Umsatzsteuer bezahlen noch können Sie einen Vorsteuerabzug geltend machen.
Da der Vorsteuerabzug aufgrund der hohen Installationskosten oft lukrativ ist, optieren viele Betreiber direkt mit Inbetriebnahme der Anlage aber zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG. Die Folge: Sie können die Vorsteuern aus Installations-, Wartungs- und sonstigen Kosten vom Finanzamt zurückfordern. Im Gegenzug unterliegen die verhältnismäßig geringen Einspeisevergütungen der Umsatzsteuer. Auch der dezentral (privat) verbrauchte Strom ist als unentgeltliche Wertabgabe steuerpflichtig.
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