· Fachbeitrag · Vermieter
Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung: Entfernungs- oder Reisekostenpauschale?
| Ein Vermietungsobjekt kann eine regelmäßige Tätigkeitsstätte darstellen - mit der Folge, dass Fahrten dorthin nur über die Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Diese BFH-Entscheidung verunsichert derzeit die Vermieter. Wann ist ein Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte?, lautet deshalb die Frage aller Fragen. SSP liefert die Antwort. |
BFH-Urteil verunsichert Vermieter
Im konkreten Fall machte ein Ehepaar, dem mehrere vermietete Immobilien gehörten, für 165 Fahrten zu Immobilie 1 und für 215 Fahrten zu Immobilie 2 Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2,22 Euro für jeden gefahrenen Kilometer geltend. Das Finanzamt gewährte allerdings nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die einfache Strecke. Begründung: Bei beiden Objekten handele es sich um regelmäßige Tätigkeitsstätten des Ehepaars. Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts (BFH, Urteil vom 1.12.2015, Az. IX R 18/15, Abruf-Nr. 185338).
Vier Fragen aus der Praxis
Das Urteil hat vier Fragen in der Praxis aufgeworfen:
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