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  • · Fachbeitrag · Vermietung

    Abschreibung von Renovierungen bei Kaufpreiserstattung

    | Wer eine Immobilie innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf renoviert, kann die Kosten nur sofort als Erhaltungsaufwand geltend machen, wenn diese nicht mehr als 15 Prozent des Gebäudewerts betragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass diese 15-Prozent-Grenze bei nachträglichen Kaufpreiserstattungen nicht zu Ungunsten der Steuerzahler berechnet werden darf. |

     

    Hintergrund | Erhalten Käufer einer vermieteten Immobilie nachträglich eine Kaufpreiserstattung wegen versteckter Mängel am Gebäude, mindert das Finanzamt den Gebäudekaufpreis. Steuerzahlerfreundlicher wäre es, wenn die als Werbungskosten abziehbaren Renovierungskosten gekürzt würden. Der BFH hat jetzt entschieden, dass die Auffassung des Finanzamts falsch ist und die steuerzahlergünstige zur Anwendung kommen muss(BFH, Urteil vom 20.8.2013, Az. IX R 5/13; Abruf-Nr. 140554).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 5 | ID 42578337