Nachricht · Vermietung
Befristeter Nießbrauch: Überschusserzielungsabsicht wird bei Fremdvermietung unterstellt
| Schenken Eltern ihrem Kind eine Immobilie und behalten sich befristet für die nächsten fünf Jahre einen Nießbrauch für die Vermietungseinkünfte zurück, darf das Finanzamt trotz der zeitlichen Befristung des Nießbrauchs nicht generell von einer fehlenden Überschusserzielungsabsicht ausgehen und alle Vermietungsverluste steuerlich untergehen lassen. Zumindest bei Vermietung an fremde Mieter ist stets eine Überschusserzielungsabsicht zu unterstellen. So sieht es jedenfalls das FG Münster. |
Streit um Anerkennung von negativen Einkünften aus Vermietung
Im konkreten Fall hatten Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihrem Sohn eine Immobilie mit drei Wohnungen geschenkt. Dabei behielten sie sich für fünf Jahre einen Nießbrauch an den Vermietungseinkünften vor. In diesen fünf Jahren erzielte die Eltern Vermietungsverluste. Diese ließ das Finanzamt nicht zu, weil der Nießbrauch zeitlich befristet war. Es bemängelte, dass es an einer Überschusserzielungsabsicht fehle.
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Wohnung 1 | Vermietung an Fremde | Verlust 10.000 Euro |
Wohnung 2 | Vermietung an Fremde | Verlust 12.000 Euro |
Wohnung 3 | Vermietung an Sohn | Verlust 15.000 Euro |
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