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  • · Fachbeitrag · Vermietung

    BFH ermöglicht neue Gestaltungen zum Ansatz nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten

    | Der Immobilienmarkt „hypt“ derzeit. Gut möglich, dass sich der Trend irgendwann umkehrt und man merkt, dass man die Immobilie überteuert gekauft hat. Ziehen Sie in diesem Fall einen Verkauf in Erwägung, kommt Ihnen eine aktuelle BFH-Entscheidung zugute. Reicht der Verkaufserlös nämlich nicht aus, um die Hypothek für den damaligen Kauf zu tilgen, dürfen die Schuldzinsen im Falle bisheriger Vermietung als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden. |

     

    • Erläuterndes Ausgangsbeispiel

    Sie haben 1991 eine Immobilie in Dresden für 200.000 Euro gekauft. Den Kaufpreis haben Sie komplett fremdfinanziert. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass die Immobilie nur 70.000 Euro wert war. Sie verkaufen die bisher vermietete Immobilie für 70.000 Euro. Es bleibt ein Restdarlehen von 100.000 Euro übrig. Dafür fallen pro Jahr Schuldzinsen von 4.000 Euro an. Die Tilgung beträgt pro Jahr 3.000 Euro.

    Bisherige Rechtslage

    Rechtslage neu (BFH, Urteil vom 20.6.2012,Az. IX R 67/10; Abruf-Nr. 122762

    Schuldzinsen nach dem Verkauf

    nicht abziehbar

    Abziehbar in Höhe von 4.000 Euro

    Tilgungsrate

    nicht abziehbar

    nicht abziehbar

    Diese Änderung der Rechtsprechung durch den BFH wirft einige Fragen auf, die nachfolgend beleuchtet werden.

    Tilgungsfreistellung und Vorfälligkeitsentschädigung

    Verkaufen Sie eine bisher vermietete Immobilie und es verbleibt nach Abzug des Verkaufserlöses noch ein Restdarlehen übrig, sind nur die Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten abziehbar und nicht die Tilgungsraten. Nun könnten Sie auf zwei Ideen kommen.