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  • · Fachbeitrag · Vermietung

    Fahrtkosten zu vermieteten Immobilien: Kann ein Objekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte sein?

    | Der BFH muss klären, ob regelmäßige Fahrten zu zwei Vermietungsobjekten mit 0,30 Euro je Kilometer oder nur mit der halb so hohen Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind. Letzteres wäre der Fall, wenn die Mietobjekte eine regelmäßige Tätigkeitsstätte darstellen, wozu das FG Berlin-Brandenburg tendiert. |

     

    Eigentümer wollte 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer

    Im konkreten Fall war der Inhaber nachweislich 166 bzw. 215 Mal im Jahr zu zwei Vermietungsobjekten gefahren, um dort zu kontrollieren und regelmäßige Arbeiten (streuen, fegen, wässern oder pflanzen) zu erledigen. Die Fahrtkosten ermittelte er mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer. Im Saldo kamen so 7.500 Euro zustande, die der Steuerzahler in der Anlage V als Werbungskosten geltend machte.

     

    FG Berlin-Brandenburg akzeptiert nur die Entfernungspauschale

    Das FG erkannte die Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe nicht an. Es begründet dies wie folgt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2015, Az. 7 K 7084/13, Abruf-Nr. 144639):