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  • · Fachbeitrag · Vermietung

    Möblierte Wohnung: Besonderheiten bei verbilligter Vermietung?

    | Ein Leser möchte wissen, ob bei der verbilligten Vermietung einer möblierten Wohnung an Familienangehörige das Finanzamt die Miete in Miete für die Wohnung und Miete für die Möbel zerlegt und bei beiden Mietbestandteilen prüft, ob die 66-Prozent-Grenze eingehalten ist. |

     

    Antwort | Uns ist nicht bekannt, ob das Finanzamt die einzelnen Mietbestandteile unterteilt und bei jeder Komponente prüft, ob die 66-Prozent-Grenze eingehalten ist. Es spricht aber einiges dafür, dass keine Aufteilung vorgenommen wird. Dies ist der Rechtsprechung zu Luxuswohnungen entnehmen. Hier wird nur geprüft, ob die Miete der ortsüblichen Miete einer vergleichbaren Luxuswohnung entspricht (BFH, Urteil vom 6.10.2004, Az. IX R 30/03; Abruf-Nr. 050228). Eine Überprüfung, ob für bestimmte Luxusbestandteile (Pool etc.) eine vergleichbare Miete vereinbart wurde, war nicht erfolgt.

     

    PRAXISHINWEIS | Entscheidend für den vollen Werbungskostenabzug einer verbilligt vermieteten - möblierten - Immobilie ist, dass die gesamte Miete (inklusive Zuschlag für Möblierung) der Miete einer vergleichbaren möblierten Wohnung in gleicher Lage entspricht.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 4 | ID 42830038

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