· Fachbeitrag · Vermietung
Nachträgliche Schuldzinsen: Auf die Verwendung des Veräußerungserlöses kommt es an
| Verkaufen Sie eine vermietete Immobilie und reicht der Erlös nicht aus, um das Immobiliendarlehen vollständig zu tilgen, können Sie die „übrig gebliebenen“ Schuldzinsen prinzipiell als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das setzt aber voraus, das Sie den Veräußerungserlös richtig verwendet haben. |
BFH vertritt weiter harte Linie
Grundsätzlich setzt der Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten voraus, dass Sie den Verkaufserlös vollständig dazu nutzen, das Darlehen für die Immobilie zu tilgen. Das gleiche Ergebnis ‒ den nachträglichen Werbungskostenabzug für Schuldzinsen ‒ erreichen Sie, wenn Sie mit dem Verkaufserlös ein neues Objekt kaufen und anschließend vermieten.
Wichtig | Schädlich für den nachträglichen Werbungskostenabzug ist es, wenn Sie den Verkaufserlös auf einem Konto „parken“, um damit geplante Investitionen in neue Immobilien zu finanzieren (BFH, Urteil vom 06.12.2017, Az. IX R 4/17, Abruf-Nr. 200048).
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