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  • · Fachbeitrag · Vermietung

    Vermietung an Angehörige: Wann Sie einen Mietzuschlag für Möblierung ansetzen müssen

    | Wenn Sie eine Immobilie oder Wohnung an nahe Angehörige vermieten, müssen Sie mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, damit Sie die Werbungskosten voll abziehen können. Bleiben Sie darunter, gewährt das Finanzamt nur einen anteiligen Abzug. Ist die Wohnung schon möbliert, müssen Sie bei der 66-Prozent-Grenze einen Mietzuschlag für die Möblierung kalkulieren. Aber nur dann, wenn sich dieser aus einem örtlichen Mietspiegel oder am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Erfahren Sie, was diese aktuelle BFH-Entscheidung für Sie bedeutet. |

     

    Der Fall vor dem BFH

    Im konkreten Fall hatten Eltern ihrem Sohn eine 80 qm große Wohnung vermietet. Sie war mit einer neuen Einbauküche, einer Waschmaschine und einem Trockner ausgestattet. Die Eltern machten Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie unterließen es aber, für die Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete zu erhöhen. Der BFH musste entscheiden, ob die Miete, die der Sohn zahlte, die 66 Prozent-Latte trotzdem übersprang und die Eltern die Werbungskosten zu 100 Prozent geltend machen konnten.

     

    Die Entscheidung des BFH

    Der BFH hat dazu Folgendes ausgeführt (BFH, Urteil vom 06.02.2018 Az. IX R 14/17, Abruf-Nr. 202114):