· Fachbeitrag · V+V-Einkünfte
FG-Urteil: Vorfälligkeitsentschädigung ist bei Weiternutzung der Immobilie abzugsfähig
| Wer den Verkauf einer vermieteten Immobilie plant und vor dem Verkauf das Immobiliendarlehen tilgt, um die Immobilie lastenfrei verkaufen zu können, kann die dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung generell nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Anders sieht es aus, wenn Darlehen unter Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen getilgt, die Grundstücke jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt werden; im klassischen Umschuldungsfall also. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. |
Wann Vorfälligkeitsentschädigungen steuerlich nicht absetzbar sind
Banken sind nicht verpflichtet, ohne besondere Gründe vom Darlehensvertrag zurückzutreten. Tun sie es doch, werden sie von Ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Der Werbungskostenabzug solcher Vorfälligkeitsentschädigungen setzt zunächst einmal voraus, dass Sie mit der Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Er scheidet aber aus, wenn Sie
- ein Darlehen ablösen wollen, weil Sie die Immobilie veräußern wollen (= Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ‒ BFH, Urteil vom 11.02.2014, Az. IX R 42/13, Abruf-Nr. 141922) oder
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