· Fachbeitrag · Werbungskosten
Bei Leerstand Vermietungsbemühen plausibel nachweisen
| Stand eine Immobilie das ganze Jahr oder die letzten Monate des Jahres leer, lässt das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die Dauer des Leerstands nur zu, wenn der Vermieter seine Vermietungsbemühungen plausibel nachweisen kann. |
Wie man es nicht machen sollte, ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen. Es lehnte den Werbungskostenabzug für die Leerstandszeiten ab, weil der Vermieter nur zwei Aushänge in einem Supermarkt sowie eine Zeitungsanzeige vorlegen konnte, in der aber weder Angaben zur Lage, zur Größe noch zur Miete der Wohnung gemacht wurden (Urteil vom 3.11.2010, Az: 3 K 285/10).
PRAXISHINWEIS | Das Finanzamt verlangt insbesondere dann sehr konkrete Nachweise über die Vermietungsbemühungen, wenn die Immobilie im Anschluss an den Leerstand verkauft wird. Geeignete Nachweise wären beispielsweise die Beauftragung eines Maklers, Zeitungsanzeigen, Namen von potenziellen Mietern, Zeugen sowie detaillierte Ausführungen, woran die Vermietung letztlich scheiterte. |