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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Verkauf einer zehn Jahre alten Immobilie: Chance auf nachträglichen Schuldzinsenabzug wahren!

    | Machen Sie nachträgliche Schuldzinsen für eine Immobilie, die Sie bis zum Verkauf vermietet hatten, unbedingt auch dann als Werbungskosten geltend, wenn sich die Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist befand. Sie haben nämlich das FG Niedersachsen auf Ihrer Seite, es befürwortet den Werbungskostenabzug. |

     

    Die fiskalische Auffassung des BMF

    Das BMF lässt Schuldzinsen, die nach dem Verkauf einer bislang vermieteten Immobilie entstehen, nur dann als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu, wenn sich die Immobilie beim Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist befand (BMF, Schreiben vom 28.3.2013, Az. IV C 1 - S 2211/11/10001 :001; Abruf-Nr. 131114).

     

    Die steuerzahlerfreundliche Auffassung des FG Niedersachsen

    Den Richtern des FG Niedersachsen erschloss sich die Logik dieses BMF-Schreibens nicht. Die Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG in Abhängigkeit zur Spekulationsbesteuerung des 
§ 23 EStG zu bringen, sei willkürlich und durch das EStG nicht gedeckt (FG Niedersachsen, Urteil vom 30.8.2013, Az. 11 K 31/13; Abruf-Nr. 133634). Weil es der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zumisst, hat das FG die Revision beim BFH zugelassen (Az. IX R 45/13).

     

    • Beispiel

    Sie haben eine vermietete Immobilie außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist für 200.000 Euro verkauft. Weil das Immobiliendarlehen 220.000 Euro betrug, müssen Sie seit dem Verkauf jedes Jahr rund 1.000 Euro nachträgliche Schuldzinsen zahlen.

     

    PRAXISHINWEISE | Die Empfehlungen im Hinblick auf das obige Beispiel lauten wie folgt:

    • Erfassen Sie die 1.000 Euro Schuldzinsen in der Anlage Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten.
    • Streicht das Finanzamt den nachträglichen Werbungskostenabzug, legen Sie gegen den nachteiligen Steuerbescheid Einspruch ein.
    • Begründen Sie ihn mit dem Urteil des FG Niedersachsen und dem dazu anhängigen Revisionsverfahren beim BFH mit dem Az. IX R 45/13.
    • Stellen Sie den Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abgabenordnung. Das führt dazu, dass das Finanzamt keine Einspruchsentscheidung erlässt, bevor der BFH die Sache endgültig entschieden hat.

    Die Chancen auf einen positiven Richterspruch sind übrigens sehr hoch. Denn die Rechtsauffassung des BMF verstößt eindeutig gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 18 | ID 42416583