· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kapitalvermögen: Verlustverrechnung mit tariflich besteuerten Einkünften wird eingeschränkt
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| „In der Praxis bekannt gewordenen Gestaltungen zu begegnen, bei denen künstlich erzeugte Verluste in voller Höhe mit tariflich versteuerten Einkünften verrechnet werden“ ‒ das ist das gesetzgeberische Ziel des neuen § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Verluste aus Kapitalvermögen sollen also schlechter verrechenbar sein. Da solche (Darlehens-)Verluste in der Praxis aber regelmäßig „reale“ und nicht etwa „künstlich erzeugte“ Verluste darstellen, stellt diese Neuerung eine echte Schlechterstellung der Steuerzahler dar. SSP erläutert, welche Auswirkungen sich für Sie ergeben. |
Darum geht es
§ 32d Abs. 2 EStG regelt für bestimmte Kapitalerträge Ausnahmen von der Anwendung des gesonderten Steuertarifs (25 Prozent Kapitalertragsteuer). Die Steuerfestsetzung erfolgt zum normalen Einkommensteuertarif nach § 32a EStG. Liegen die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG vor, sind die besonderen Regelungen zum Verlustausgleich und zur Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG, das Verbot des Werbungskostenabzugs und die Regelungen zum Sparer-Pauschbetrag (801 Euro bzw. 1.602 Euro) nach § 20 Abs. 9 EStG nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass
- 1. Verluste ausgleichsfähig,
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