· Fachbeitrag · Kapitalanlagen
FG Rheinland-Pfalz: Verlustverrechnung bei Termingeschäften ist verfassungswidrig
| Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften ist seit 2021 noch schlechter als die bei den anderen Einkünften aus Kapitalvermögen. Haben Sie Verluste aus Termingeschäften erlitten, können Sie diese nur noch in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Erlösen aus Stillhalterprämien verrechnen. So steht es in § 20 Abs. 6 S. 5 EStG. Das FG Rheinland-Pfalz hat jetzt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Verlustverrechnung geäußert. |
Die Verluste bei Termingeschäften seit 2021
Die Verlustbeschränkung aus Termingeschäften ist im Jahressteuergesetz 2020 eingeführt worden und zum 01.01.2021 in Kraft getreten.
Der Stand der Dinge in § 20 Abs. 6 S. 5 EStG
Haben Sie Verluste aus Termingeschäften erlitten, können Sie diese nur in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Erlösen aus Stillhalterprämien verrechnen. Haben Sie höhere Verluste als 20.000 Euro erlitten, wird das Finanzamt den übersteigenden Verlust gesondert feststellen und in die Folgejahre vortragen. Eintragungen erfolgen in der Zeile 14 der Anlage KAP. Wichtig ist, dass Gewinne und Verluste aus Termingeschäften zwingend getrennt anzugeben sind. Eine Saldierung ist unzulässig.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig