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InvStG: Darf ein Freibetrag für bestandsgeschützte Altanteile für die Vorabpauschale hergenommen werden?
| Ein Leser hat 2008 in einen Fonds investiert und hält die Anteile bis heute. Bei diesen bestandsgeschützten Altanteilen unterliegt nur die seit dem 01.01.2018 eingetretene Wertveränderung der Besteuerung. Für Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Altanteile steht dem Anleger ein personengebundener Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu. Seine Frage: Kann der Freibetrag auch für die Vorabpauschale genutzt werden? |
Antwort | Über § 18 InvStG werden laufende Wertsteigerungen des Investments im Rahmen der Vorabpauschale versteuert. Das gilt auch für bestandsgeschützte Altanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bei einer Veräußerung der Anteile die bereits versteuerten Vorabpauschalen auf den Veräußerungsgewinn angerechnet (§ 19 Abs. 1 S. 3 und 4 InvStG). Nur für den verbleibenden Gewinn lässt sich der Freibetrag in der persönlichen Einkommensteuererklärung (nicht auf Ebene der Bank) nutzen.
Für die Vorabpauschalen lässt sich der Freibetrag dagegen nicht nutzen. Denn § 56 Abs. 6 Nr. 2 InvStG schreibt vor, dass ab dem 01.01.2018 eingetretene Wertveränderungen steuerpflichtig sind und der Freibetrag nur für den Gewinn aus der Veräußerung gilt. Der Gewinn aus der Veräußerung wird aber nach § 19 Abs. 1 InvStG ermittelt und enthält gerade nicht die bereits versteuerten Vorabpauschalen. Das bedeutet effektiv: Den Freibetrag von 100.000 Euro gibt es bei bestandsgeschützten Altanteilen nur für den Veräußerungsgewinn, nicht für die Vorabpauschalen.
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