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  • · Fachbeitrag · Kapitalanlagen

    Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodell: Bundesfinanzhof bringt Licht ins Dunkel

    | Angesichts niedriger Zinsen investieren viele Kapitalanleger ihr Geld in Beteiligungen an Personengesellschaften. Steuerlich kann das zu bösen Überraschungen führen. Nicht selten stuft das Finanzamt solche Beteiligungen nämlich als Steuerstundungsmodelle ein und verweigert bei Verlustzuweisungen die Verlustverrechnung mit anderen Einkünften. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt Anleger aber wieder hoffen. |

    Folgen bei Vorliegen eines Steuerstundungsmodells

    Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einer Personengesellschaft und stuft das Finanzamt die Beteiligung als Steuerstundungsmodell nach § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) ein, hat das für den Anleger folgende steuerliche Konsequenzen:

     

    • Er darf Verlustzuweisungen aus einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften verrechnen.
    • Er darf die Verluste auch nicht zurücktragen.
    • Er darf Verluste nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnen.

    Die aktuelle BFH-Entscheidung

    Unter welchen Voraussetzungen ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorliegt, war bisher weder im Gesetz noch durch die Gerichte hinreichend definiert. Deshalb konnten die Bearbeiter in den Finanzämtern recht willkürlich entscheiden, welche Verluste verrechenbar sind und welche nicht. Das Urteil des BFH bringt hier endlich Rechtssicherheit.

     

    BFH gibt Finanzverwaltung kontra

    Im konkreten Fall ging es um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Vielzahl von Anlegern. Da durch die Möglichkeit des Abzugs einer Ansparrücklage im Erstjahr hohe Verluste erzielt wurden, stufte das Finanzamt die Personengesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und versagte den Anlegern die Verlustverrechnung.

     

    Der BFH sah das anders. Nach seiner Auffassung war die Verlustverrechnung aus folgenden Gründen zu gewähren (BFH, Urteil vom 6.2.2014, Az. IV R 59/10; Abruf-Nr. 140988):

     

    • Das Konzeptpapier der Initiatoren sah keine steuerlichen Verluste vor, sondern Renditeaussichten aufgrund von Gewinnen.
    • Das Finanzamt konnte nicht nachweisen, dass den Kunden beim Konzeptvertrieb mündlich oder anhand anderer Unterlagen Steuervorteile durch Verlustzuweisungen versprochen wurden.

     

    Interessante Klarstellungen in der Urteilsbegründung

    Das wirklich Interessante an dem Urteil ist, dass die BFH-Richter definiert haben, wann ein Steuerstundungsmodell vorliegen kann. Nämlich dann, wenn der Anleger durch ein vorgefertigtes Konzept der Initiatoren in die Lage versetzt wird, durch die Beteiligung von Steuervorteilen zu profitieren.

     

    Zu der Frage, wann ein vorgefertigtes Konzept im Sinn des § 15b EStG vorliegt, haben die BFH-Richter Folgendes gesagt:

     

    • Als Konzept bezeichnet man einen Plan für ein bestimmtes Vorhaben als Ergebnis eines Prozesses.
    • „Vorgefertigt“ ist das Konzept, wenn der Anleger es vorfindet und zumindest die wesentlichen Grundlagen für ein geplantes Vorhaben einsetzen kann. Muss der Anleger selbst aktiv werden, um die gewünschten Verluste zu erzielen, ist das Konzept nicht vorgefertigt und das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG scheidet aus.
    • Charakteristisch für ein vorgefertigtes Konzept ist auch, dass die Investoren (Anleger) an der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung nicht aktiv beteiligt sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Da Kapitalanleger in aller Regel passiv sind und sich für vorgefertigte Konzepte der Initiatoren entscheiden, kann an diesem Kriterium in der Praxis wohl nicht gerüttelt werden. Entscheidend ist es deshalb, das Finanzamt davon zu überzeugen, das keine modellhafte Gestaltung vorliegt, deren Zweck es ist, steuerliche Verluste zu erzielen.

     

    Modellhafte Gestaltung mit Verlustszenarien - Finger weg

    Den positiven Richterspruch haben die Anleger im konkreten BFH-Fall dem Umstand zu verdanken, dass weder im Konzept noch nachweislich in mündlicher Form versprochen wurde, dass sich die Rendite sozusagen aus Verlustzuweisungen speist. Das heißt im Umkehrschluss: Nehmen Sie aus steuerlicher Sicht besser Abstand von einer Investition in eine Personengesellschaft, wenn folgende Tatbestände erfüllt sind:

     

    • Im Konzept wird die prognostizierte Rendite mit Verlustzuweisungen in der Anlaufphase ermittelt.
    • Der Initiator vertraut Ihnen unter vier Augen an, dass in der Anfangsphase entgegen der Angaben im Konzept Verluste erzielt werden können, die sich steuersparend mit anderen Einkünften verrechnen lassen.
    • Im Kleingedruckten zum Beratungsgespräch steht, dass das Konzept jederzeit geändert werden kann und dass Verluste in der Anlaufphase nicht ausgeschlossen sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte vor der Investition in eine Personengesellschaft seinen Steuerberater einschalten. Dieser kann die Kapitalanlage dann auf die Gefahren des § 15b EStG abklopfen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 16 | ID 42637380

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