· Fachbeitrag · Kapitalanleger
Prokon-Insolvenz: Anleger sollten Kapitalverlust steuermindernd geltend machen
| Etwa 74.000 Anleger haben Genussscheine im Wert von 1,4 Mrd. Euro bei der Prokon Regenerative Energien GmbH aus Itzehoe gezeichnet. Nach deren Insolvenzantrag vom 1. Mai 2014 droht Anlegern der totale Vermögensverlust. Deshalb sollten sie wenigstens versuchen, den Verlust steuermindernd geltend zu machen. Die Chancen sind da. |
Das Prinzip zur Verlustverrechnung aus Kapitalanlagen
Für Wertpapiere, die ab dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, können Verluste prinzipiell Steuer sparend mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden, wenn diese mit Verlust veräußert oder eingelöst werden. Bei Aktienverlusten ist eine Verrechnung nur mit Aktien-Dividenden zulässig.
Beachten Sie | Von diesem Prinzip macht die Finanzverwaltung bisher eine Ausnahme: Die Verlustverrechnung wird verweigert, wenn der Verlust entsteht, weil der Schuldner zahlungsunfähig wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) stuft einen solchen Forderungsausfall nämlich nicht als „Veräußerung“ nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ein, sondern ordnet ihn der privaten Vermögenssphäre zu (BMF, Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 - S 2252/10/10013; Tz. 60).
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