· Nachricht · Kapitalanleger
Werbungskosten bei Abgeltungsteuer: Wieder ein Musterprozess verloren
| Kapitalanleger, die im Zeitalter der Abgeltungsteuer neben dem Sparerpauschbetrag Werbungskosten geltend machen wollen, haben schlechte Karten. Der BFH hat nämlich klargestellt: Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 EStG ist auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, denen Werbungskosten (z. B. aus Vermögensverwaltergebühren) oberhalb des Sparerpauschbetrags erwachsen, eine verfassungsrechtlich zulässige Regelung im System der abgeltend besteuerten Kapitalerträge. |
Der BFH weiter: Macht der Beschwerdeführer geltend, die typisierende Regelung des Werbungskostenabzugsverbots in § 20 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 EStG führe nach Art. 3 Abs. 1 GG zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, muss er sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen und darlegen, unter welchen bislang nicht erörterten Gesichtspunkten diese Rechtsfrage einer neuerlichen Überprüfung bedarf sowie verdeutlichen, ob und unter welchen Gesichtspunkten diese Frage im steuerlichen Fachschrifttum umstritten ist. Das war ihm im entschiedenen Fall nicht gelungen (BFH, Beschluss vom 08.04.2025, Az. VIII B 79/24, Abruf-Nr. 247761).