· Fachbeitrag · Kapitalvermögen
Horizontale Verlustverrechnung bei Kapital-einkünften: Positives BFH-Urteil sofort umsetzen
| Erzielen Sie Verluste aus Kapitaleinkünften, die dem 25-prozentigen Abgeltungsteuersatz unterliegen, und Überschüsse aus Kapitaleinkünften, die das Finanzamt mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert, war eine steuersparende Saldierung bisher ausgeschlossen. Das hat der BFH zu Ihren Gunsten geändert. Sie können die Verluste jetzt verrechnen. |
Die vertikale und horizontale Verlustverrechnung
Bei Kapitaleinkünften wird zwischen der vertikalen und der horizontalen Verlustverrechnung unterschieden.
Vertikal | Die vertikale Verlustverrechnung ist nach wie vor ausgeschlossen. Es ist unzulässig, negative Einkünfte aus Kapitalvermögen mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten zu verrechnen (§ 20 Abs. 6 EStG). |
Horizontal | Tabu war bisher auch die Verlustverrechnung innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen, wenn negative Kapitalerträge erzielt werden, die mit der Abgeltungsteuer besteuert werden und positive Kapitalerträge, die dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Diese Praxis, die nicht gesetzlich, sondern nur in einem BMF-Schreiben geregelt war (BMF, Schreiben vom 18.01.2016, Az. IV C 1 - S 2252/08/10004:017; Rz. 119a, Abruf-Nr. 146307), hat der BFH jetzt gekippt (BFH, Urteil vom 30.11.2016, Az. VIII R 11/14, Abruf-Nr. 193278). Stellen Sie in Ihrer Steuererklärung einen Antrag auf Günstigerprüfung, dürfen Verluste und Überschüsse sehr wohl steuersparend miteinander verrechnet werden. |
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