· Fachbeitrag · Kapitalvermögen
Schenkung von Aktien an Kind und zeitnaher Weiterverkauf nicht per se missbräuchlich
| Schenken Sie Ihren Kindern Aktien und verkaufen diese die Aktien zeitnah an einen Dritten, unterstellt das Finanzamt bisher regelmäßig einen Gestaltungsmissbrauch ( § 42 AO ). Folge: Sowohl die Kapitalanlagen als auch die Kapitalerträge werden weiter Ihnen als Eltern zugerechnet. Eine BFH-Entscheidung liefert Ihnen jetzt Argumente, sich dagegen zu wehren. |
Schenkung von Aktien und zeitnahe Weiterveräußerung missbräuchlich
Im konkreten Fall war eine Mutter Mitglied im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG). Sie schenkte ihren 2 minderjährigen Kindern jeweils 5 Aktien. Knapp 2 Wochen später veräußerte sie einige der Aktien als Vertreterin ihrer Kinder an ein Vorstandsmitglied der AG. Den Veräußerungsgewinn von je 4.640 Euro erklärte sie in den Steuererklärungen der Kinder. Wegen des Grundfreibetrags wäre dieser bei den Kindern steuerfrei geblieben.
Finanzamt und FG sahen aber bei der dem Verkauf vorgeschalteten Schenkung an minderjährige Kinder einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Sie rechneten die Veräußerungsgewinne von 2 x 4.640 Euro der Mutter zu.
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