· Fachbeitrag · Kapitalvermögen
Verkauf junger Aktien nach Ausübung von Bezugsrechten: Jetzt Steuern zurückholen
| Haben Sie Aktien im Depot, die Sie bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer ‒ also vor dem 01.01.2009 ‒ gekauft haben? Wenn ja, prüfen Sie, ob Sie bei einer Kapitalerhöhung das Recht, junge Aktien zu erwerben, genutzt haben. Haben Sie nämlich solche junge Aktien verkauft, haben Bank und Finanzamt zu hohe Veräußerungsgewinne ausgewiesen und zu hohe Steuern berechnet. Eine BFH-Entscheidung hilft Ihnen, diesen Fehler zumindest in offenen Steuerfällen zu heilen und Steuern zurückzuholen. |
Bisherige Grundsätze zur Besteuerung junger Aktien
Bei einer effektiven Kapitalerhöhung werden Altaktionären Bezugsrechte zugeteilt. Zum Problem wird es, wenn Aktionäre, die das Bezugsrecht ausgeübt haben, die jungen Aktien später verkaufen. Das BMF hat die Finanzämter nämlich angewiesen, die Anschaffungskosten dieser jungen Aktien mit Null Euro anzusetzen. Das gilt unabhängig davon, ob die Aktien vor dem 01.01.2009 oder nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden (BMF, Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 1 ‒ S 2252/08/10004, Rz. 108, Abruf-Nr. 100309).
BFH entscheidet gegen Auffassung der Finanzverwaltung
Der BFH hat diese Verwaltungsauffassung nun gekippt. Der entscheidende Satz in dem Urteil lautet wie folgt (BFH, Urteil vom 09.05.2017, Az. VIII R 54/14, Abruf-Nr. 195256):
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