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  • 23.02.2017 · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

    Verlustverrechnung für verfallene Optionen auch ohne Verlustbescheinigung der Bank

    | Haben Sie 2016 Verluste aus Kapitalvermögen erzielt, können Sie diese in der Einkommensteuerveranlagung 2016 nur dann steuersparend verrechnen, wenn Sie sich spätestens bis zum 15.12.2016 eine Verlustbescheinigung bei der Bank haben ausstellen lassen. Ausnahmen zu diesem Grundsatz gelten, wenn es sich um Verluste aus dem Verfall von Optionen handelt. |