· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Verkauf einer Lebensversicherung mit Verlust: So wahren Sie Ihre Chance auf Verlustabzug
| Verkaufen Sie eine Lebensversicherung, die Sie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen haben und erzielen dabei wegen hoher Bearbeitungsgebühren, einer frühen Beitragsfreistellung oder der schlechten Entwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung Verluste, erleben Sie steuerlich eine böse Überraschung. Das Finanzamt stuft die Verluste als „Privatvergnügen“ ein und lässt sie steuerlich unbeachtet. Dagegen sollten Sie sich wehren. Beim BFH sind zwei Musterprozesse anhängig. |
Grundsätze zur Besteuerung einer Alt-Lebensversicherung
Verkaufen Sie eine Lebensversicherung, die Sie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen haben, wird der Auszahlungsbetrag nicht besteuert, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist. Verkaufen Sie die Versicherung, bevor die zwölf Jahre abgelaufen sind, gilt Folgendes (BMF, Schreiben vom 1.10.2009, Az. IV C 1 - S 2252/07/0001; Rz. 81b, Abruf-Nr. 093457):
- Sie müssen die rechnungsmäßigen Zinsen und die Überschussbeteiligung versteuern (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG).
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