· Fachbeitrag · Verlustverrechnung
Termingeschäfte und Forderungsausfälle: Gesetzgeber hebt Verlustbegrenzung auf
| Eigentlich sollte die Abgeltungsteuer die Besteuerung der Kapitalerträge vereinfachen. Im Widerspruch dazu stehen unzählige Verlustverrechnungsbeschränkungen. Nun hat der Gesetzgeber reagiert und die Abgeltungsteuer wieder etwas einfacher gemacht: Zwei Verlustverrechnungsbeschränkungen sind entfallen ‒ und das sogar rückwirkend. |
Termingeschäfte: Verluste waren bisher nur bis 20.000 Euro verrechenbar
Realisieren Sie einen Gewinn oder einen Verlust aus einem Termingeschäft, stellt dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG dar. Erzielte Verluste dürfen Sie nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG bisher aber nur in Höhe von bis zu jährlich 20.000 Euro verrechnen ‒ und das auch nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Nicht verrechnete Verluste sind fortzutragen und in den folgenden Jahren nach gleichen Maßgaben mit positiven Einkünften zu verrechnen.
Forderungsausfälle: Jährliche Verrechnungsgrenze betrug 20.000 Euro
Gleichermaßen dürfen Verluste aus Kapitalvermögen aus
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