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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Voller Werbungskostenabzug für Sparer mit persönlichem Steuersatz unter 25 Prozent

    | Sparer, deren persönlicher Steuersatz unter dem 25-prozentigen Abgeltungsteuersatz liegt, können ihre tatsächlichen Werbungskosten abziehen, die über dem Sparerpauschbetrag liegen. Das hat das FG Baden-Württemberg - durchaus überraschend - entschieden. |

     

    Wer profitiert von dem Urteilsspruch?

    Das Urteil zielt nur auf Sparer, bei denen der Grenzsteuersatz nach Abzug des Sparerpauschbetrags unter 25 Prozent liegt und deren Kapitalerträge auf Antrag mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Das FG hat sich nicht dazu geäußert, ob es generell verfassungswidrig ist, dass sich Sparer bei der Abgeltungsteuer mit einem auf 801 Euro/1.602 Euro (ledig/verheiratet) gedeckelten Sparerpauschbetrags zufrieden geben müssen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 9 K 1637/10; Abruf-Nr. 130084).

     

    PRAXISHINWEIS | Ihren persönlichen Grenzsteuersatz können Sie mit dem Abgabenrechner des BMF ermitteln (www.bundesfinanzministerium.de → Rubrik Service → Lohn- und Einkommensteuerrechner).

    So wahren Sparer ihre Rechte

    Das folgende Beispiel zeigt, wie Sparer jetzt agieren sollten.

    • Beispiel

    Das Rentner-Ehepaar Maier hat ohne Kapitalerträge ein zu versteuerndes Einkommen von 18.000 Euro. Daneben erzielen die beiden jährlich rund 8.000 Euro Zinsen, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Für die Leistung eines Vermögensverwalters haben sie 2.000 Euro gezahlt.

    Schritt 1: Ermittlung des Grenzsteuersatzes:

    Zu versteuerndes Einkommen bisher

    18.000 Euro

    +

    Zinserträge

    8.000 Euro

    ./.

    Sparerpauschbetrag

    1.602 Euro

    =

    Zu versteuerndes Einkommen neu

    24.398 Euro

    Dieses zu versteuernde Einkommen führt zu einer Grenzsteuerbelastung von 21,65 Prozent. Ein Antrag auf Besteuerung mit diesem Steuersatz lohnt sich also.

    Schritt 2: Ausfüllen der Anlage KAP

    Zusätzliche Werbungskosten: 2.000 Euro ./. 1.602 Euro

    398 Euro

    Maiers beantragen diese zusätzlichen Werbungskosten von 398 Euro in einer Anlage zur Anlage KAP. Lehnt das Finanzamt ab, sollten sie Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Das FG hat nämlich die Revision beim BFH zugelassen. Bei Redaktionsschluss lag das Aktenzeichen aber noch nicht vor.

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 16 | ID 38124190