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Unfallentschädigung für entgangenen Arbeitslohn: Steuerbar?
| Ein Leser fragt: Die Versicherung des Unfallverursachers leistet Entschädigungszahlungen für entgangenen Arbeitslohn. Die Zahlungen werden als Einkünfte im Sinne des § 19 EStG versteuert (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Nun erstattet die Versicherung auch die darauf entfallende Steuernachzahlung. Muss diese Zahlung ebenfalls versteuert werden? Wenn ja, wo? |
Antwort | Ist in der Entschädigungsvereinbarung geregelt, dass bei Steuerpflicht der Entschädigung auch die darauf entfallende Einkommensteuer zu leisten ist, so stellt auch dieser Teil der Entschädigung einen Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen dar. Es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das lässt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.11.2017, Az. 10 K 3494/15, Abruf-Nr. 198733) zu einer Entschädigung zugunsten eines Gewerbetreibenden ableiten. Die zunächst eingelegte Revision (Az. X R 1/18) war damals wieder zurückgenommen worden.
PRAXISTIPP | Da die Entschädigungszahlung aufgrund der übernommenen Steuern in Teilbeträgen ausgezahlt wird, ist eine Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG ausgeschlossen. Prüfen Sie aber unbedingt, ob die Entschädigung wirklich für entgangene nichtselbstständige Einkünfte gezahlt wurde. Es kann sich nämlich auch um den Ersatz für wegfallende steuerfreie Sozialleistungen (BFH, Urteil vom 20.07.2018, Az. IX R 25/17, Abruf-Nr. 205436) oder um einen Ersatz ohne hinreichenden Bezug zu einer bestimmten Einkunftsart (BFH, Urteil vom 26.05.2020, Az. IX R 15/19, Abruf-Nr. 218299) handeln. |
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