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  • 09.01.2009 · IWW-Abrufnummer 090001

    Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 04.11.2008 – S 2252 A - 20 - St 219


    Verluste bei Rückkauf von Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG


    In der Presse wurde die Frage thematisiert, inwieweit Verluste aus der vorzeitigen Kündigung (= Rückkauf) einer Lebensversicherung im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerlich berücksichtigt werden können.

    Ein Verlust ergibt sich immer dann, wenn die geleisteten Versicherungsbeiträge den Rückkaufswert der Versicherung übersteigen.

    Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist in den ersten Jahren in der Regel geringer als die eingezahlten Beträge, da diese neben einem Spar- und einem Risikoanteil auch einen Kostenanteil (Beitragsanteil insbesondere für Verwaltungsausgaben des Versicherungsunternehmens, für Abschlusskosten und Inkassokosten) enthalten, der ebenso wie der Risikoanteil bei Ermittlung des Rückkaufwerts keine Berücksichtigung findet.

    Die Berücksichtigungsfähigkeit eines solchen Verlustes im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG stellt sich wie folgt dar:

    Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden:

    Nach der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG waren die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus dem Sparanteil von Lebensversicherungen insbesondere dann steuerpflichtig, wenn der Vertrag vor Ablauf von 12 Jahren zurückgekauft wurde.

    Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten der Versicherungsgesellschaft sind beim Versicherungsnehmer in diesen Fällen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. An Dritte direkt gezahlte Abschlusskosten (Vermittlungsgebühr) gehören zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten (BFH-Urteil vom 30.10.2001, BStBl 2006 II S. 23 ).

    Ist der Rückkaufswert geringer als die gezahlten Beiträge, ist dieser „Verlust” der Vermögensebene zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig.

    Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden:

    Nach der ab 2005 geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der hierauf entrichteten Versicherungsbeiträge.

    Zu den vom Steuerpflichtigen entrichteten Beiträgen gehören auch die Ausfertigungsgebühr, Abschlussgebühr und die Versicherungsteuer. Eine Vermittlungsprovision, die vom Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Versicherungsvermittler gezahlt wird, ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags (zusätzlich) ertragsmindernd anzusetzen (Rz. 56,60 des BMF-Schreibens vom 22.12.2005, BStBl 2006 I S. 92 ; ESt-Kartei § 20 Fach 1 Karte 3).

    Insbesondere in den Fällen eines frühzeitigen Rückkaufs des Versicherungsvertrags kann es daher zu einem negativen Unterschiedsbetrag kommen, der auch steuerlich zu berücksichtigen ist.