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  • 08.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102820

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 21.05.2010 – 14 K 1141/08 E

    Die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Dienstleistung bereits einen Haushalt begründet hat. Dies ist bei nur vorbereitenden Maßnahmen vor dem Einzug nicht der Fall.


    Finanzgericht Münster v. 21.05.2010

    14 K 1141/08 E

    Tatbestand
    Streitig ist, ob Dienstleistungen auf einem Grundstück, die die Kläger vor ihrem Einzug in ein neu errichtetes Einfamilienhaus haben vornehmen lassen, haushaltsnahe Dienstleistungen darstellen.

    Die Kläger sind Ehegatten, die im Kalenderjahr 2006 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

    Aufgrund eines notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 21. August 2006 erwarben die Kläger von Frau E. U. für einen Kaufpreis von 355.000 EUR jeweils das hälftige Miteigentum an dem bebauten Grundstück „L-straße” in E. Die Kläger, die damals in einer Wohnung auf dem Grundstück „J-straße”, in E, lebten, beabsichtigten, das auf dem gekauften Grundstück befindliche Wohngebäude abzureißen, um danach ein Einfamilienhaus zu errichten, das sie dann zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollten. Die Wegstrecke zwischen der Straße „J-straße” bis zur „L-straße” beträgt ungefähr 1,5 Kilometer.

    Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit den Klägern durfte Frau E. U. das auf dem Grundstück „L-straße” befindliche Gebäude bis zu ihrem Auszug am 23. Dezember 2006 nutzen. Hierfür entrichtete sie an die Kläger vereinbarungsgemäß für den Zeitraum von September 2006 bis zu ihrem Auszug eine Miete in Höhe von insgesamt 3.115 EUR.

    Im November 2006 ließen die Kläger durch die O GmbH (O GmbH) auf dem Grundstück „L-straße” in E verschiedene Arbeiten durchführen. Unter anderem wurde die Heckenrandbepflanzung beschnitten und die vorhandenen Pflanzen und Sträucher innerhalb des Gartens versetzt, um sie vor den anstehenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses zu schützen. Für diese Arbeiten erteilte die O GmbH den Klägern am 30. November 2006 eine Rechnung über insgesamt 5.327,04 EUR, in der sie die durchgeführten Maßnahmen als „Arbeiten vor dem Abbruch” bezeichnet hat. In dem Rechnungsbetrag sind Lohnkosten in Höhe von insgesamt 3.450,95 EUR enthalten.

    Unter Abzug von Skonto überwiesen die Kläger am 5. Dezember 2006 der O GmbH einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.167,23 EUR.

    Im Februar 2007 wurde das auf dem Grundstück „L-straße” in E vorhandene Wohnhaus abgerissen. Danach ließen die Kläger ein Einfamilienhaus errichten, in das sie am 23. November 2007 einzogen.

    In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger eine Steuerermäßigung für Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.840 EUR für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Hierin war der an die O GmbH überwiesene Betrag in Höhe von 5.167,23 EUR enthalten. Außerdem führten sie in einer „Anlage V Nr. 2 zur Einkommensteuererklärung” aus, sie hätten am 21. August 2006 das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück „L-straße” in E gekauft. Zurzeit errichteten sie auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus, das sie ab Ende 2007 selbst nutzen wollten. Zunächst habe die Veräußerin des Grundstücks das alte Wohnhaus gegen Zahlung einer Miete in Höhe von 3.115 EUR für den Zeitraum zwischen Zahlung des Kaufpreises Mitte September 2006 und ihrem Auszug am 23. Dezember 2006 noch nutzen dürfen. Für die Finanzierung des Kaufpreises für das Grundstück seien im Streitjahr Zinsaufwendungen in Höhe von 4.189 EUR angefallen. Es ergebe sich ein negativer Saldo in Höhe von 1.074 EUR.

    Mit Bescheid vom 27. August 2007 setzte der Beklagte die Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr fest. In dem Bescheid legte er im Zusammenhang mit der Überlassung des Wohnhauses auf dem Grundstück „L-straße” in E an die Veräußerin des Grundstücks keine Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung zugrunde. Zudem berücksichtigte er nur für andere – zwischen den Beteiligten unstreitige – haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 90 EUR. Eine darüber hinausgehende Steuerermäßigung für die von der O GmbH durchgeführten Arbeiten gewährte er dagegen nicht.

    Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit einem beim Beklagten am 13. September 2007 eingegangenen Schreiben vom 12. September 2007 Einspruch ein.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2008 setzte der Beklagte unter Berücksichtigung einer weiteren Steuerermäßigung für Aufwendungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung, die eine andere, nicht von der O GmbH durchgeführte Maßnahme betraf, niedriger fest. Diese Entscheidung, die im Adressfeld die Kläger benannte, enthielt den Tenor „Unter Änderung des Bescheides vom 27.08.2007 wird die Einkommensteuer 2006 festgesetzt auf 81.710 EUR” sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung und eine Begründung. Auf der ersten Seite der Einspruchsentscheidung waren die formularmäßig vorgesehenen Felder für die Bezeichnung der Einspruchsführer, des Eingangsdatums des Einspruchs, des Datums des angefochtenen Bescheids sowie die Rubrik „Steuerart/Jahr/ Streitgegenstand” nicht ausgefüllt.

    Am 28. März 2008 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

    Sie sind der Auffassung, die angefochtene Steuerfestsetzung sei rechtswidrig. Die von der O GmbH durchgeführten (Garten-)Arbeiten stellten steuerlich begünstigte haushaltnahe Dienstleistungen dar, weil sie in ihrem – der Kläger – Haushalt durchgeführt worden seien. Eine Einordnung als Herstellungskosten des auf dem Grundstück „L-straße” neu errichteten Gebäudes scheide aus. Auch ohne die Herstellung eines neuen Gebäudes wären diese Arbeiten im Rahmen der gewöhnlichen Gartenpflege angefallen.

    Der Garten ihres aus damaliger Sicht zukünftigen Wohngrundstücks habe im November 2006 bereits zu ihrem „erweiterten” Haushalt gehört. Zwar hätten sie im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen noch nicht in dem auf dem Grundstück „L-straße” in E befindlichen Gebäude gewohnt. Jedoch hätten sie das Eigentum an diesem Grundstück erworben, weil sie bereits im Zeitpunkt des Erwerbs beabsichtigt hätten, nach dem Abbruch des vorhandenen Gebäudes in ein dort neu zu errichtendes Einfamilienhaus zu ziehen. Diese Planungen hätten sie später auch tatsächlich umgesetzt. Sie – die Kläger – hätten die O GmbH bereits im Hinblick auf die beabsichtigte und später tatsächlich vorgenommene Verlegung ihres Wohnsitzes beauftragt.

    Die fehlende räumliche Nähe des Gartens zu ihrem damals noch bestehenden Haushalt stehe der Gewährung einer Steuerermäßigung nicht entgegen. Nach dem Gesetz sei für die Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen ein aktives haushaltswirtschaftliches Leben nicht erforderlich. Dementsprechend habe das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 9. November 2005 (3 K 343/05, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2006, 417) entschieden, dass auch für Dienstleistungen für einen ruhenden Haushalt eine Steuerermäßigung zu gewähren sei.

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) habe ebenfalls in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2007 (IV C 4 – S 2296) die Auffassung vertreten, dass zu einem Haushalt eines Steuerpflichtigen eigengenutzte Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen gehörten. Dementsprechend setze die Annahme eines Haushalts kein ständiges Bewohnen durch den Steuerpflichtigen voraus.

    Im Übrigen spreche gegen eine enge Auslegung des Begriffs „Haushalt” die Intention des Gesetzgebers, der durch die steuerliche Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen die Schwarzarbeit habe bekämpfen wollen. Schließlich sei bei der Auslegung des Begriffs „Haushalt” weniger auf die geographischen Begebenheiten, sondern mehr auf die wirtschaftliche Belastung des Auftraggebers abzustellen.

    Die Kläger beantragen (sinngemäß),

    unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2006 vom 27. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2008 die Einkommensteuer für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 504 EUR niedriger festzusetzen.

    hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er meint, die angefochtene Steuerfestsetzung sei rechtmäßig.

    Entgegen der Auffassung der Kläger hätten diese die hier in Rede stehenden Gartenarbeiten nicht in ihrem Haushalt durchführen lassen. Das Grundstück „L-straße” in E habe im November 2006 noch nicht zu ihrem Haushalt gehört, da es bis zum 23. Dezember 2006 vereinbarungsgemäß von der Voreigentümerin genutzt worden sei. Obwohl die Kläger bereits den Abbruch des vorhandenen Gebäudes und die Erstellung eines Einfamilienhauses für eigene Wohnzwecke beabsichtigt hätten, sei auf dem Grundstück „L-straße” in E erst mit dem Umzug in das neue Einfamilienhaus Ende des Jahres 2007 ein Haushalt der Kläger eingerichtet worden.

    Das Grundstück „L-straße” in E sei auch nicht mit einer Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung vergleichbar, da die Kläger auf diesem Grundstück noch keinen Haushalt begründet bzw. dorthin verlegt hätten.

    Angesichts dessen habe auch – anders als in dem von dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 9. November 2005 3 K 343/05, EFG 2006, 417) entschiedenen Fall – kein ruhender Haushalt bestanden.

    Die Kläger und der Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.



    Entscheidungsgründe
    Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.

    Die Klage ist nicht begründet.

    Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten für das Streitjahr vom 27. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

    Die Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2008 ist inhaltlich hinreichend bestimmt gemäß § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

    Ob ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt ist, ist gegebenenfalls durch eine Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es darauf an, wie der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 11. August 2006 V B 205/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2007, 5 unter II. 1.; Brockmeyer in Klein, AO, Kommentar, 10. Auflage 2009, § 119 Rdnr. 5 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügt die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 27. Februar 2008 den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit.

    Zwar fehlen im Rubrum der Einspruchsentscheidung Angaben zu den Einspruchsführern, dem Datum des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr, dem Eingangsdatum des Einspruchs und zur Rubrik „Steuerart/Jahr/Streitgegenstand”. Jedoch können die fehlenden Angaben ohne Weiteres aus den vorhandenen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung ermittelt werden.

    Der Streitgegenstand und das Datum des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ergeben sich bereits aus dem in die Einspruchsentscheidung aufgenommenen Tenor, nach dem „Unter Änderung des Bescheids vom 27.08.2007 […] die Einkommensteuer 2006 festgesetzt” wird „auf 81.710 EUR”. Darüber hinaus werden die Kläger in den Gründen der Einspruchsentscheidung als Einspruchsführer bezeichnet. Auch der Streitgegenstand, das Datum des angefochtenen Bescheids und das Eingangsdatum des Einspruchs der Kläger werden in den Gründen der Einspruchsentscheidung ausdrücklich genannt. Unter Berücksichtigung dieser Angaben konnten die Kläger zweifelsfrei feststellen, dass sie Inhaltsadressaten der Einspruchsentscheidung sind. Zudem war für sie ohne Weiteres erkennbar, dass der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2008 über ihren am 13. September 2007 bei diesem eingegangenen und gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 27. August 2007 gerichteten Einspruch vom 12. September 2007 entschieden hat.

    Darüber hinaus hat der Beklagte zu Recht bei der Steuerfestsetzung der Kläger für das Streitjahr die Aufwendungen für die von der O GmbH im November 2006 durchgeführten Arbeiten nicht berücksichtigt.

    Diese Aufwendungen sind keine Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

    Nach dieser Vorschrift sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Aufwendungen müssen durch die Erzielung von steuerbaren Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart veranlasst sein (Drenseck in Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 9 Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen).

    Hieran fehlt es im Streitfall.

    Die Aufwendungen für die Arbeiten der O GmbH standen in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften. Insbesondere haben die Kläger durch die entgeltliche Überlassung des auf dem Grundstück „L-straße” in E befindlichen Gebäudes an die Veräußerin des Grundstücks während des Zeitraums von Mitte September 2006 bis zum 23. Dezember 2006 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt.

    Der Senat kann bereits nicht feststellen, dass die Kläger beabsichtigt hatten, während der lediglich kurzen Vermietungsdauer einen Totalüberschuss zu erzielen. Auch die Kläger, die im Zusammenhang mit der Überlassung des Wohnhauses in ihrer Einkommensteuererklärung selbst einen Verlust ermittelt und angegeben hatten, haben keine Einwände gegen die unterbliebene Berücksichtigung dieses Verlustes in dem angefochtenen Bescheid erhoben. Darüber hinaus haben die Kläger nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Arbeiten der O GmbH durch die Vermietung an die Veräußerin des Grundstücks veranlasst waren. In diesem Zusammenhang ist unklar, ob die Kläger der Veräußerin des Grundstücks in der mündlichen Nutzungsvereinbarung überhaupt ein (Mit-)Benutzungsrecht des Gartens eingeräumt haben. Außerdem dienten die Arbeiten der O GmbH nach dem eigenen Vorbringen der Kläger zumindest in ganz überwiegendem Umfang dazu, die vorhandene Gartenbepflanzung vor dem unmittelbar bevorstehenden Abriss des vorhandenen Gebäudes zu schützen, um sie in dem Garten des neu zu errichtenden Einfamilienhauses weiter verwenden zu können.

    Der Beklagte hat zu Recht für die Aufwendungen der Kläger für die Arbeiten der O GmbH auch keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 EStG (in der nach § 52 Abs. 50b Satz 3 EStG im Streitfall maßgeblichen Fassung) gewährt.

    Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen auf Antrag um 20 v. H., höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v.H., höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Unter den Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen (BFH, Urteile vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH 224, 255, BStBl 2010 II S. 166 unter II. 1. a); vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900 unter II. 2.). Der Haushalt eines Steuerpflichtigen erstreckt sich nicht nur auf die von ihm als Mieter oder Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, sondern umfasst auch das zu der Wohnung gehörende Grundstück (vgl. Bundestag-Drucksachen 15/91, 19; 16/643, 10; Finanzgericht – FG – Nürnberg, Urteil vom 22. September 2005 IV 33/2005, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst – DStRE – 2006, 599 unter 1.; Ross in Deutsche Steuer-Zeitung 2006, 446, 448). Dementsprechend sind auch Maßnahmen der Gestaltung eines zu einem Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Gartens begünstigt (BMF, Schreiben vom 26. Oktober 2007 IV C 4 – S 2296 b/07/003, BStBl. I 2007, 783; vgl. auch zu § 35a EStG n.F.: Erhard in Blümich, EStG, Kommentar, § 35a Rdnr. 32; Drenseck in Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 35a Rdnr. 12; Fischer in Kirchhof, EStG, Kompaktkommentar, 8. Auflage 2008, § 35a Rdnr. 6).

    Hiernach sind die Aufwendungen für die (Garten-)Arbeiten, die die O GmbH im November 2006 auf dem Grundstück „L-straße” in E durchgeführt hat, nicht begünstigt.

    Das auf diesem Grundstück befindliche Wohnhaus sowie der dazugehörige Garten gehörten in diesem Zeitpunkt noch nicht zum Haushalt der Kläger.

    Die Kläger hatten im Streitjahr auf diesem Grundstück noch keinen weiteren Haushalt begründet oder ihren Haushalt dorthin verlegt.

    Das Grundstück „L-straße” in E bot den Klägern bis zur planmäßigen Errichtung des neugebauten Einfamilienhauses hierfür keine Grundlage. Die Kläger hatten das auf dem Grundstück befindliche Gebäude zunächst der Veräußerin des Grundstücks überlassen. Danach ist das Gebäude – entsprechend den Planungen der Kläger – abgerissen und ein neues Einfamilienhaus errichtet worden.

    Die – später zwar tatsächlich verwirklichten – Planungen der Kläger, nach dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück „L-straße” das vorhandene Gebäude abzureißen und danach in ein neu errichtetes Einfamilienhaus einzuziehen, führen für sich gesehen ebenfalls nicht dazu, dass die Kläger bereits im Streitjahr dort einen weiteren Haushalt begründet haben.

    Der im Streitjahr noch in der Wohnung „J-straße” befindliche Haushalt der Kläger wurde vor ihrem Einzug in das neu errichtete Einfamilienhaus nicht um den auf dem Grundstück „L-straße” befindlichen Garten erweitert.

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob bereits die räumliche Entfernung zwischen dem von den Klägern im Streitjahr bewohnten Haus „J-straße” und dem Grundstück „L-straße” einer Zurechnung des auf diesem Grundstück befindlichen Gartens zum Haushalt der Kläger entgegenstand. Grundsätzlich spricht eine räumliche Entfernung zwischen den Grundstücken, auf dem sich der Garten einerseits und die Wohnung andererseits befinden, gegen eine Zugehörigkeit des Gartens zu einem Haushalt (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Februar 2009 4 K 12315/06, EFG 2009, 761; FG Hamburg, Urteil vom 20. Januar 2009 3 K 245/08, DStRE 2009, 1177 unter B. II. 1.). Ob die Zugehörigkeit eines Gartens zu einem Haushalt jedoch auch dann zu verneinen ist, wenn die räumliche Entfernung zwischen den Straßen, an denen der Garten und die Wohnung liegen, – wie im Streitall mit ungefähr 1,5 Kilometer – nur gering ist, erscheint zumindest nicht zweifelsfrei.

    Jedenfalls gehörte der Garten auf dem Grundstück „L-straße” in E nach Auffassung des Senats im Streitjahr noch nicht zu dem damaligen Haushalt der Kläger, weil die Kläger die freie Fläche dieses Grundstücks – planmäßig – erst nach dem Einzug in das dort neu errichtete Einfamilienhaus am 23. November 2007 als Garten genutzt haben. Bis dahin haben sie die spätere Gartenfläche lediglich als Ort für die Verwahrung der versetzten Pflanzen bzw. als Bauplatz verwendet. Angesichts dessen war der Garten funktional noch nicht dem bestehenden Haushalt der Kläger zugeordnet.

    Der Senat kann auch offen lassen, ob eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1, 2 EStG bereits für Aufwendungen zu gewähren ist, die der Steuerpflichtige unmittelbar vor der Begründung oder Verlegung seines Haushalts in eine neue Wohnung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Zusammenhang mit der neuen Wohnung und dem dazugehörigen Grundstück erbringt (so Frotscher in Frotscher, EStG, Kommentar, § 35a Rdnr. 19a).

    Im Streitfall erfolgten die hier in Rede stehenden Arbeiten der O GmbH jedenfalls nicht unmittelbar vor dem Einzug der Kläger in das erst im Jahr 2007 errichtete Einfamilienhaus auf dem Grundstück „L-straße” in E. Zum einen liegt zwischen der Durchführung Arbeiten der O GmbH im November 2006 und dem Einzug der Kläger am 23. November 2007 ein Zeitraum von einem Jahr. Zum anderen hat sich die Bebauung auf Grundstück „L-straße” in E innerhalb dieses Jahres in ganz wesentlichem Maße verändert. Nachdem die O GmbH die Arbeiten im November 2006 durchgeführt hatte, wurde im Februar 2007 zunächst das vorhandene Gebäude abgerissen und danach das später von den Klägern bezogene Einfamilienhaus errichtet.

    Schließlich widerspricht die Entscheidung des erkennenden Senats nicht dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 9. November 2005 3 K 343/05, EFG 2006, 417. Anders als in dem von dem Niedersächsischen FG entschiedenen Fall geht es hier nicht um die Beurteilung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem ruhenden Haushalt, sondern um Aufwendungen, die die Kläger für Arbeiten auf einem Grundstück getätigt haben, auf das sie später ihren Haushalt verlegt haben.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Der Senat lässt die Revision nicht zu. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1, 2 EStG hinreichend geklärt. Das Urteil des erkennenden Senats, das auf der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalls beruht, weicht hiervon nicht ab.

    RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 35a Abs 2 S 1 Halbsatz 1