15.06.2011 · IWW-Abrufnummer 112072
Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 06.04.2011 – 2 K 1522/10
Die Aufwendungen für die spielerische und nicht unterrichtsbezogene Vermittlung von Kenntnissen der französischen Sprache durch französische Sprachassistenten anlässlich der Betreuung in Kindertagesstätten stellen nach § 4f S. 1 EStG abzugsfähige Betreuungsaufwendungen und keine Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder gar für die Erteilung von Unterricht nach § 4f S. 3 EStG dar (im Streitfall: Zahlungen berufstätiger Eltern an einen Verein, dessen Satzungszweck die sozialpädagogische Betreuung von Kindern unter besonderer Vermittlung von französischer Sprache und Kultur ist und dessen französische Sprachassistenten in einem deutschsprachigen städtischen Kindergarten eingesetzt werden).
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Finanzrechtsstreit
hat der 2. Senat unter Mitwirkung von … und … sowie der ehrenamtlichen Richter … und … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 06.04.2011 für Recht erkannt:
1. Die Einkommensteuerbescheide für 2006 vom 16.07.2008 und für 2007 vom 23.04.2009, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2010, werden dahingehend abgeändert, dass weitere Kinderbetreuungskosten für 2006 i.H.v. 812 EUR und für 2007 i.H.v. 894 EUR zu berücksichtigen sind. Die Berechnung wird dem Beklagten auferlegt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen an einen Verein, dessen französische Sprachassistenten in einem deutschsprachigen städtischen Kindergarten eingesetzt werden.
Die beiden am 01.02.2001 und 25.07.2004 geborenen Kinder des Klägers besuchten in den Streitjahren 2006 und 2007 wegen der bei beiden Elternteilen vorliegenden Berufstätigkeit einen Kindergarten, in dem zusätzlich von dem Verein …. e.V. – bezahlte französische Sprachassistenten zum Einsatz kamen. Satzungszweck dieses lt. Internetseite im Jahr 2000 zunächst von engagierten Eltern unter dem Namen „… e.V.” gegründeten Vereins ist gemäß Ziffer II der Satzung u.a. die sozialpädagogische Betreuung von Kindern unter besonderer Vermittlung von französischer Sprache und Kultur.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Ausgestaltung der Deutsch-Französischen Kindertagesstätte (nachfolgend „Kita” genannt) zwischen der durch das Jugendamt vertretenen Stadt X und dem Verein vom 30.05.2007 fördern das Jugendamt und der Verein partnerschaftlich die konzeptionelle Entwicklung des in der Kita eingerichteten Teilbereichs deutsch-französischer Kindergarten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Kooperationsvereinbarung sind im deutsch-französischen Kita-Bereich bei der Stadt X angestellte Erzieherinnen entsprechend dem gesetzlich gültigen Personalschlüssel eingesetzt. In den Kindergartengruppen arbeiten nach § 2 Abs. 2 der Kooperationsvereinbarung außerdem vom Verein angestellte Sprachassistenten, deren Aufgaben in der Konzeption der Kita beschrieben und mit dem Jugendamt abgestimmt sind. Nach Nr. 6 dieser Konzeption (Stand April 2008) seien Kinder aufgrund neuester Erkenntnisse der Hirnforschung im Zeitraum der frühen Kindheit auf die Entwicklung und den Aufbau sprachlicher Strukturen spezialisiert. Da die Kinder aufgrund der Globalisierung, Europapolitik und multikulturellen Gesellschaft in eine Zukunft der offenen Grenzen und der „Vielsprachigkeit” hineinwüchsen, müssten sie auf diese durch das Beherrschen mehrer Sprachen vorbereitet sein. Gute Sprachkenntnisse eröffneten den Menschen Chancen in der persönlichen Entwicklung, Schule und Beruf. Da sich das Kind die Welt im Spiel erarbeite, werde deshalb die Chance, im Spiel zu lernen, für die Aneignung der Zweitsprache genutzt.
Der Verein eröffne deshalb zwei- bis sechsjährigen Kindern der Kita unter pädagogischer Anleitung deutscher und französischer Erzieherinnen eine bilinguale und interkulturelle Erziehung sowie den Kontakt deutschsprachiger und französischsprachiger Kinder. Konkret komme die französische Sprache in der Kita als Umgangssprache zur Anwendung. Die Kinder würden von je einer deutschen Erzieherin und einer/m französischen Sprachassistenten nach dem Grundsatz der Immersionsmethode betreut, d.h. die Erzieherinnen sprechen ausschließlich die deutsche, die französischen Sprachassistenten nach dem Grundsatz „eine Person, eine Sprache” ausschließlich die französische Sprache. Mit Gestik und Mimik werde von den Sprachassistenten alles unterstützt, was den Kindern gesagt werde. Übersetzungen würden jedoch nicht vorgenommen, Grammatik und Vokabeln stünden ebenfalls nicht im Vordergrund, so dass sich den Kindern das Französische allein aus dem Zusammenhang, in dem es gebraucht werde, erschließe. Da es keinen Lehrplan gebe, w ürden die Kinder im Rahmen des Spiels den Zeitpunkt selbst wählen, zu dem sie sich in der französischen Sprache äußern wollten. Die in den deutsch-französischen Gruppen arbeitenden Erzieherinnen und Sprachassistenten arbeiteten partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhalte die gemeinsame Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Arbeit. In einem langfristigen Programm würden auch größere Ereignisse und Veranstaltungen geplant, aber auch jahreszeitlich und regional bedingte Themen oder Themenkomplexe angeboten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Kooperationsvereinbarung obliegt die Fachaufsicht über die Sprachassistenten der Kindergartenleitung bzw. dem Jugendamt.
Den Zahlungen des Klägers an den Verein … e.V. lag ein gesonderter Leistungsvertrag zugrunde, in dem er sich aufgrund eines Kooperationsvertrages zwischen dem Jugendamt der Stadt X und dem Verein verpflichtete, für entsprechend dieses Kooperationsvertrages und der Konzeption der Kita eingesetzte französische Sprachassistenten die jeweils festgelegten Leistungsvergütungen an den Verein zu zahlen. Die an den Verein gezahlten Kosten betrugen 2006 für beide Kinder insgesamt 1.230 EUR, 2007 insgesamt 1.340 EUR.
In den Einkommensteuerbescheiden für 2006 und 2007 vom 16.07.2008 und 23.04.2009 lehnte der Beklagte den Abzug der an den Verein gezahlten Leistungsvergütungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.08.2010 wies der Beklagte die dagegen gerichteten Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück und setzte die Einkommensteuer 2006 bezüglich eines anderen hier nicht streitigen Sachverhalts herab. Die Einkommensteuer wurde für beide Veranlagungsjahre hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach §§ 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1, 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG für vorläufig erklärt.
Der Kläger trägt vor, dass die an den Verein „… e.V.” entrichteten Leistungsvergütungen vollständig, jedenfalls aber zu zwei Dritteln als Kinderbetreuungskosten nach §§ 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 9 a Satz 1 Nr. 1 a EStG zu berücksichtigen seien. Seine Kinder hätten keinen Sprachunterricht erhalten, sondern seien lediglich sowohl von deutschsprachigen als auch französischsprachigen Erzieherinnen betreut worden. Der Umgang der französischen Sprachassistenten mit den Kindern erfolge nach denselben Vorgaben wie die der deutschsprachigen Erzieherinnen. Werde z.B. ein Spiel gespielt, spiele auch der französische Sprachassistent dieses Spiel mit den ihm zugewiesenen Kindern, jedoch ausschließlich auf französisch. Die Eltern erhielten keinerlei Rückmeldung über die Entwicklung der Sprachkenntnisse. Auch die Höhe der Aufwendungen spreche für eine Betreuung und gegen die Annahme, es handele sich um Sprachunterricht durch die Sprachassistenten. Bei monatlich 75 EUR für 5 × 6 Stunden die Woche käme man auf einen Stundensatz von 0,63 EUR für Betreuung incl. der Sprachförderung. Kosten für einen Sprachkurs wären bei einer 5-Tage-Woche à 6 Stunden wesentlich höher. Für die Eltern, deren Kinder vorwiegend oder ausschließlich französisch sprächen, gewährleiste eine französische Betreuung, dass dem Kind überhaupt eine seine Muttersprache sprechende Bezugsperson zur Verfügung stehe. Für diese Kinder sei die französische Sprache ohnehin keine „besondere” Fertigkeit. Durch den zusätzlichen Einsatz der Sprachassistenten werde in den mehrsprachigen Gruppen aufgrund des in Sachsen nur bei 12,6 Kindern pro Erzieher liegenden Bereuungsschlüssels außerdem auch ein annähernd dem internationalen Standard von 7,5 Kindern pro Erzieherin verbesserter Betreuungsschlüssel erreicht. Unerheblich sei, dass die Mehrsprachigkeit nicht durch den Kindergartenträger selbst, sondern durch den Verein als Kooperationspartner der Stadt X gewährleistet werde. Die unausgesprochene Sorge, „Luxuskindergärten” steuerlich zu fördern, sei wegen des gesetzlichen Höchstbetrages unbegründet.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 16.07.2008 und für 2007 vom 23.04.2009, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2010, dahingehend zu ändern, dass für das Jahr 2006 812 EUR und für das Jahr 2007 894 EUR als zusätzliche Kinderbetreuungskosten anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass Gegenstand sowohl des Leistungsvertrages des Klägers mit dem Verein „… e.V.” als auch der Kooperationsvereinbarung und der Kindergartenkonzeption der Kita die Vermittlung von Sprachfähigkeiten sei, die nach § 4 f Abs. 1 Satz 3 EStG nicht abzugsfähig sei. Da in den Leistungsvergütungen des Klägers an den Verein jedoch auch Betreuungsleistungen enthalten seien, sei ein Abzug von 50 % der geltendgemachten Aufwendungen möglich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, die dem Gericht übersandten Steuerakten sowie das Protokoll vom 06.04.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
Gemäß §§ 9 Abs. 5 Satz 1, 9 a Satz 1 Nr. 1 a EStG i.V.m. § 4 f Satz 1 EStG können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (§ 4 f Satz 3 EStG).
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 4 f EStG hat der Gesetzgeber mit der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Bereich der Einkünfteermittlung die bessere Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf fördern wollen (BT-Drs. 16/643, S. 6 und 9). Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbestätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht usw.) wollte er jedoch nicht nach § 4 f EStG fördern. Wie sich aus diesen Gesetzesmaterialien ergibt, ist auch die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Begünstigung von Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten wie z.B. Musikunterricht und Computerkurse unterrichtsmäßig ausgestaltet, erfasst jedoch nicht den ausdrücklich als solches auf schulische Zwecke beschränkten sog. „Unterricht”.
Einerseits sind somit Aufwendungen für die unterrichtsmäßig gestaltete Vermittlung besonderer Fähigkeiten nach § 4 f Satz 3 EStG von der Abzugsfähigkeit als Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen worden, andererseits trennen bereits das Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder und Jugendhilfe – in § 22 Abs. 2 Nr. 2 sowie das Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG – oder auch Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 27.11.2001 (SächsGVBl. S. 705) in § 3 Abs. 3 die Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt nicht von der Aufgabe der Bildung und Erziehung, sondern sehen die Aufgabe von Kindertagesstätten sowohl in der Betreuung als auch in der Bildung und Erziehung der Kinder. Nach § 22 Abs. 3 SGB VIII umfasst der Förderauftrag von Tageseinrichtungen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB VIII, damit auch Einrichtungen für den Aufenthalt von Kindern nur für einen Teil des Tages, neben der sozialen, emotionalen und körperlichen auch die geistige Entwicklung des Kindes. Die Förderung soll sich dabei neben dem Alter und Entwicklungsstand auch an den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten des einzelnen Kindes orientieren. Damit gehört auch die Förderung der frühkindlichen Fähigkeiten des Kindes zur Betreuung der Kinder in Kindertagesstätten bzw. bildet eine Einheit mit der Betreuung. Werden aber von einer Kita mit diesen Aufgaben im Rahmen der Betreuung während des Spielens gleichzeitig die grundsätzlich bei allen Kleinkindern vorhandenen besonderen Fähigkeiten zum Erlernen von Sprachen – somit nebenbei oder auch bei Gelegenheit – gefördert, liegt folglich nicht der vom Gesetzgeber in § 4 f Satz 3 EStG nicht begünstigte Unterricht in Form der Vermittlung besonderer Fähigkeiten vor (Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 f B 26 f.; Kirchhof, EStG, Kompaktkommentar, 8. Aufl. 2008, § 4 f Rdnr. 15; Hey, Der neue Abzug für Kinderbetreuungskosten, NJW 2006, 2001). So hat auch bereits der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 17.01.1978 (BStBl II 1979, 142) zu den nach § 33 a Abs. 3 EStG abzugsfähigen Aufwendungen einer Haushaltshilfe entschieden, dass zu den Aufgaben einer Haushaltshilfe nicht allein gehöre, darauf zu achten, dass die Kinder ihre häuslichen Schulaufgaben überhaupt erledigten, sondern auch ihnen dabei zu helfen, insbesondere ihnen für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung zu stehen, die sich bei den Hausaufgaben ergeben. Dieses gelte besonders, weil die Qualität des Schulabschlusses heutzutage für die berufliche Zukunft des Kindes von besonderem Gewicht sei. Die Aufwendungen für die spielerische und nicht unterrichtsbezogene Vermittlung von Kenntnissen der französischen Sprache durch französische Sprachassistenten anlässlich der Betreuung in Kindertagesstätten stellen daher nach § 4 f Satz 1 EStG abzugsfähige Betreuungsaufwendungen und keine Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder gar für die Erteilung von Unterricht nach § 4 Satz 3 EStG dar.
Ausweislich der Konzeption des Kindergartens, in dem die Kinder des Klägers in den Jahren 2006 und 2007 untergebracht waren, wurde ihnen die französische Sprache auch tatsächlich nicht in einem Unterricht, sondern lediglich anlässlich der Betreuung beim Spielen beigebracht. Unerheblich ist, dass die Vermittlung dieser Fähigkeiten nicht durch den Kindergartenträger selbst, sondern dessen Kooperationspartner erfolgte, da die Vermittlung dieser Fähigkeiten unter der Fachaufsicht der Kindergartenleitung bzw. dem Jugendamt im Kindergarten selbst und nicht in einer gesonderten Einrichtung erfolgte (§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 2 Satz 2 der Kooperationsvereinbarung). Des Weiteren verfolgte der Kläger damit auch das Ziel einer besseren Betreuung durch einen zusätzlichen Erzieher. Dass eine solche vorliegt, wenn zwei statt eine Person 15 bis 16 Kinder betreuen, ist offensichtlich.
Da die Vermittlung der französischen Sprache in der Kita gesetzlicher Bestandteil des Kindergartenauftrages nach § 22 Abs. 3 SGB VIII ist, entfällt eine Aufteilung der geltendgemachten Aufwendungen in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil nach § 12 Nr. 1 EStG.
Soweit der Kläger den vollständigen Abzug der geltendgemachten Kinderbetreuungskosten begehrt, wird diesem Begehren mittels der in der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2010 aufgenommenen Vorläufigkeit der Festsetzung der Einkommensteuer 2006 und 2007 Rechnung getragen.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.