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  • 08.09.2011 · IWW-Abrufnummer 113155

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 22.04.2011 – 15 K 14/11

    1. Ein Bausachverständiger für die Begutachtung von Mängeln bei Fußbodenbelägen, der über die theoretischen Kenntnisse eines Meisters verfügt, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine einem Ingenieur oder Architekten ähnliche Tätigkeit übt er nicht aus.


    2. Ein einem Ingenieur vergleichbaren Beruf übt ein Autodidakt nur aus, wenn er eine vergleiche Breite und Tiefe seines theoretischen Fachwissens in den Hauptbereichen des Ingenieurstudiums nachweisen kann.


    3. Eine sog. Wissensprüfung kommt auch bei entsprechender Antragstellung als ergänzendes Beweismittel nur in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und deren praktischer Anwendung erkennen lässt, dass der Stpfl. über hinreichende Fachkenntnisse verfügen könnte, aber ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht geführt werden kann.


    Tatbestand
    Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger mit seiner selbständig ausgeübten Tätigkeit als anerkannter Bausachverständiger der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
    Der Kläger, geboren am xxx 1967, absolvierte nach Besuch der Grund- und Realschule mit Abschluss in den Jahren 1985 bis 1988 eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei einer Baustoffgroßhandlung. 1990 bestand er die Ausbildereignungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer H. Nach einem Voluntariat bei einer Firma, die Fußböden vertreibt, war er ab 1991 im elterlichen Betrieb beschäftigt, dessen Geschäftsbereiche sich ebenfalls auf den Handel und die Verlegung von Bodenbelägen erstreckten. Im Januar 1993 übernahm er den Betrieb von seinen Eltern, musste ihn aber im Jahr 2001 aus gesundheitlichen Gründen auflösen. Am 24. Juni 2002 bestand er die Sachverständigen-Verbandsprüfung für Bausachverständige/Baugutachter vor dem Bundesfachverband für das Sachverständigen- und Gutachterwesen e. V. Dabei legte er Prüfungen zu den Themenbereichen Recht, Schadensbegutachtung und Wertermittlung ab. Am xxx 2003 berief ihn der Verband zum anerkannten Bau-Sachverständigen. Seit Juli 2002 war der Kläger dann als selbständiger Bausachverständiger tätig, wobei er Schadensgutachten für die A-Versicherung AG (AG) und Wertgutachten über Grundstücke und Immobilien erstellte. Bei der AG absolvierte er in den Jahren 2003 und 2004 eine Ausbildung zum Versicherungsfachmann. Von April 2004 bis September 2006 war er nach seinen Angaben bei der Entwicklung eines Altenpflegeheims in leitender Funktion tätig. Ab Oktober 2006 übte er zudem eine selbständige Tätigkeit als Bezirksleiter für die Bausparkasse A (Bausparkasse) aus.
    In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008, die am xxx 2009 beim Beklagten einging, erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 35.000 €, wobei er als genaue Berufsbezeichnung „selbständiger Bausachverständiger” angab. Seine Einkünfte hatte er in einer „vorläufigen Einnahme-Überschussrechnung” ermittelt. Aus dieser Einnahme-Überschussrechnung ging hervor, dass der Kläger im Streitjahr 14.000 € aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger erzielt hatte. Weitere Einnahmen in Höhe von 200 € waren mit dem Zusatz „AG” versehen, bezogen sich somit auf Leistungen gegenüber der AG. Bei den restlichen Einnahmen in Höhe von 32.000 € wurde als Text „Einnahme B” beigefügt, offenbar handelte es sich insoweit um Provisionen von der Bausparkasse. Eine Trennung der Betriebsausgaben auf die verschiedenen Geschäftsbereiche hatte der Kläger in seiner Überschussrechnung nicht vorgenommen. In der am selben Tag vom Kläger eingereichten Gewerbesteuererklärung gab der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.000 € an, wobei sich aus der Erklärung nicht ergab, wie dieser Gewinn ermittelt worden war.
    Da der Beklagte im Rahmen einer im Januar 2009 beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu der Rechtsansicht gelangt war, sämtliche Einkünfte aus der Betätigung des Klägers seien solche aus Gewerbebetrieb, führte er die Feststellung des Gewerbesteuermessbetragsbescheids abweichend von den Angaben des Klägers in seiner Erklärung durch und unterwarf die gesamten Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht. Der entsprechende Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2008 vom 19. Januar 2010 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
    Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Einspruch und beantragte, den Gewerbeertrag wie erklärt um die Gewinne aus seiner Tätigkeit als vereidigter Bausachverständiger zu kürzen. Zur Begründung reichte er im Laufe des Einspruchsverfahrens einen Lebenslauf und diverse Zeugnisse ein. zu seiner Tätigkeit als Bausachverständiger führte er aus, er sei überwiegend für Versicherungen tätig. Die Aufträge erhalte er von Juristen, die seine technischen Fallaufbereitungen in seinen Gutachten für die Schadensregulierungen verwenden würden. Seine Gutachten würden gerichtlich anerkannt, er sei auch schon durch Gerichte beauftragt worden.
    Nach einem rechtlichen Hinweis des Beklagten über die Anforderungen an eine Anerkennung einer Tätigkeit als den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgelisteten Katalogberufen ähnlich führte der Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 ergänzend aus, in Anlage 1 zu § 9 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten sei das Fachgebiet „Fußböden” ausdrücklich aufgeführt. In diesem Fachbereich existiere aber kein Fachstudium mit anschließendem Diplom, so dass von ihm etwa Unmögliches verlangt werde. Im Bereich des Fußbodenbaus habe er seinerzeit keine Ausbildung absolvieren können, weil nach der Handwerksordnung dieser Ausbildungsgang erst seit der Jahrtausendwende eingeführt worden sei. Er habe aber die Kriterien erfüllt, die ihn zum Tragen eines Meistertitels berechtigt hätten. Auf die Verleihung des Meistertitels habe er aber verzichtet, weil er seine Ausbildung zum anerkannten und vereidigten Sachverständigen als höherwertig angesehen habe.
    Ein Hochschulstudium der Architektur sei im Übrigen zur Begutachtung im Fachgebiet Fußböden nicht ausreichend. Es seien Detailkenntnisse und eine jahrelange Erfahrung nötig, um auf diesem Gebiet tätig zu werden.
    Der Einspruch blieb erfolglos. Im Einspruchsbescheid vom15. Dezember 2010 wies der Beklagte zur Begründung darauf hin, dass die Ausbildung zum Bausachverständigen in einem einwöchigen Seminar bzw. an zwei Wochenenden erfolge. Potentielle Teilnehmer seien Personen, die selbständig in handwerklichen Gewerken tätig seien, Betriebsleiter und Bauleiter, Handwerksmeister und Techniker. Angesprochen würden auch Dipl.-Bauingenieure und Baubiologen. Die vermittelten Inhalte bezögen sich auf das Berufs- und Erscheinungsbild des Bausachverständigen, das Betätigungsfeld des freien Sachverständigen, dessen Kenntnisse, die Bestellungsvoraussetzungen, die Schadensbegutachtung im Bauwesen, die Schadensfeststellung, die Schadensbegutachtung, die Schiedsrichterfunktion des Sachverständigen und den Zweck der Beweissicherung, die möglichen Funktionen des freien Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren, die häufigsten Fehler und Schadensbilder bei der Schadensbegutachtung, die Schadensbegutachtung im konkreten Fall, die Hilfsmittel bei der Schadensbegutachtung und die Dokumentation, rechtliche Fragestellungen um die Tätigkeit als Gutachter, die Ermittlung des Werts bebauter und unbebauter Grundstücke, die Arbeit der Gutachterausschüsse, den Aufbau eines Wertgutachtens und die Erstellung eines fiktiven Wertgutachtens.
    Einen ähnlichen Beruf im Vergleich zu den Tätigkeiten eines Architekten oder Ingenieurs über der Kläger nicht aus. Beide Berufe setzten ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium voraus. Ein ähnlicher Beruf komme für den Kläger schon deshalb nicht in Betracht, weil er nicht ein entsprechendes Wissen in der Tiefe und Breite des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums nachgewiesen habe. Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet reichten nicht aus. Auch nicht entscheidend sei, dass der Kläger nach seinem Vortrag im Bereich der Fußbodenbeläge über tiefere Kenntnisse als Architekten oder Ingenieure verfüge, weil diese nicht die Breite der Studienkenntnisse abdecken würden.
    Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt der Kläger Folgendes vor:
    - Wenn sich auch aus dem Urteil des FG Bremen vom 15. Dezember 1981 II 60/81 K ergebe, dass Bausachverständige keine architektenähnliche Tätigkeit ausüben würden, so müsse man berücksichtigen, dass Architekten mittlerweile ihre Leistungen im Unterschied zur damaligen Rechtslage mit dem vollen Umsatzsteuersatz besteuern müssten. Diese umsatzsteuerliche Verschärfung spreche dafür, jetzt auch Bausachverständige als Freiberufler anzusehen.
    - Die Erhebung von Gewerbesteuer sei in seinem Fall ungerecht, weil er die Kommunen nicht wie ein normaler Gewerbetreibender belaste.
    - Die Befreiung von der Gewerbesteuer sei erforderlich, weil er ansonsten die Gerichtskosten für seine Auftraggeber in Gerichtsverfahren steigen würden.
    - Allein die Tatsache, dass er seit 2002 immer wieder mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werde, die teilweise Streitwerte von mehreren 100.000 € aufwiesen, zeige, dass er über eine im Vergleich mit Kollegen mit Hochschulabschluss zumindest gleichwertige Qualifikation verfüge. Bei einer Hebamme werde schließlich auch kein Hochschulstudium verlangt.
    - Die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer sei zweifelhaft.
    Der Kläger beantragt,
    den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2008 vom 19. Januar 2010 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 15. Dezember 2010 zu ändern und den Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung eines Gewerbeertrags in Höhe von 24.432 € zu mindern.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsansicht fest.
    Mit Schreiben vom 1. bzw. 9. Februar 2011 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
    Gründe
    Die Klage ist unbegründet.
    Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2008 vom 19. Januar 2010 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 15. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger unterliegt auch mit seinen Einkünften aus seiner Tätigkeit als anerkannter Bausachverständiger der sachlichen Gewerbesteuerpflicht.
    Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er – wie im Streitfall – im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Übt der Steuerpflichtige sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den Tätigkeiten bestehen (BFH, Urteil vom 18. Oktober 2006 XI R 10/06, BStBl. II 2007, 54, 55 m. w. N.).
    Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger sich mit seinen verschiedenen Tätigkeiten als Bausachverständiger und als Bausparkassenbezirksleiter am allgemeinen wirtschaftlichen Markt beteiligt hat und dabei selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist. Streitig ist zwischen den Beteiligten auch nicht der Umstand, dass die aus seiner Tätigkeit als Bausparkassenvertreter erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind. Diese Tätigkeit weist keinerlei Berührungspunkte zu seiner als Bausachverständiger aus, so dass nicht zu ermitteln ist, welches Element bei der Qualifikation der Einkunftsart vorrangig ist.
    Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich seine Tätigkeit als Bausachverständiger auf dem Gebiet der Fußbodenbeläge und ggf. auch der Wertermittlung von Gebäuden und Grundstücken nicht als Ausübung eines freien Berufs qualifizieren. Die Tätigkeit eines Bausachverständigen ist nicht in der abschließenden Auflistung der freien Berufe in § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG aufgeführt. Zu den freien Berufen gehören nach § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG – soweit für den Streitfall überhaupt in Betracht kommend – auch die selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure und Architekten. Eine der Tätigkeit dieser beiden Berufsgruppen ähnliche selbständige Berufstätigkeit übt der Kläger nicht aus.
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfordert das Tatbestandsmerkmal eines ähnlichen Berufs, dass der betreffende Steuerpflichtige in Ausbildung und beruflicher Tätigkeit in wesentlichen Punkten mit einem Angehörigen des betreffenden Berufs im Katalog vergleichbar sein muss (BFH, Urteile vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BStBl. II 1998, 139; vom 21. März 1996 XI R 82/94, BStBl. II 1996, 518; vom 6. September 2006 XI R 3/06, BStBl. II 2007, 118, 120).
    Ingenieur im Sinne der Vorschrift ist, wer über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt und eine Ingenieurtätigkeit auch tatsächlich ausübt. Über die persönliche Qualifikation als Ingenieur verfügt derjenige, der wegen der Prägung seines Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Länder (z. B. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 12. Juli 2007 - Nds. GVBl. S. 324, 434) aufgrund seiner Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule oder eines Betriebsführerlehrgangs an einer staatliche anerkannten Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (BFH, Urteile vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270; vom 18. April 2007 XI R 29/06, BStBl. II 2007, 781; vom 22. September 2009 VIII R 31/07, BStBl. II 2010, 467). Dem steht das Studium an einer staatlichen Berufsakademie gleich, wenn sein Abschluss zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt (vgl. § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes vom 6. Juni 1994; Nds. GVBl. S. 223). Ein Absolvent einer solchen Schule erwirbt Kenntnisse in den Kernbereichen des Ingenieurberufs, die da sind: Forschung, Lehre, Entwicklung, Versuchs- und Prüfungswesen, Projektierung, Berechnung, Konstruktion, Gestaltung, Fertigung und Betrieb, Vertrieb, Montage, Instandhaltung, Kundendienst, technische Betriebsverwaltung und Betriebsführung (BFH, Urteil vom 7. September 1989 IV R 156/86, BFH/NV 1991, 359; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. November 2006 2 K 312/02, EFG 2007, 1448 = Juris Rdnr. 19, rkr.). Einen dem Ingenieurberuf ähnlichen Beruf kann somit nur derjenige ausüben, der in Tiefe und Breite über die vom Katalogberuf vorausgesetzten Kenntnisse verfügt (BFH, Beschluss vom 21. Juni 2007 XI B 9/07, BFH/NV 2007, 1652).
    Der Kläger, der nach seinem eigenen Vorbringen über die Kenntnisse eines Meisters im Bereich des Fußbodenbelaghandwerks und eines anerkannten Bausachverständigen und gerade nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer anderen gesetzlich anerkannten Einrichtung verfügt, muss – will er einen dem Ingenieur vergleichbaren Beruf ausüben, ggf. den Erfolg seiner autodidaktischen Ausbildung, d. h. eine vergleichbare Breite und Tiefe seiner theoretischen Fachkenntnisse in den Hauptbereichen des Ingenieurstudiums nachweisen (BFH, Beschluss vom 21. Juni 2007 XI B 9/07, BFH/NV 2007, 1652; Urteil vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, HFR 2009, 898 = Juris Rdnr. 24). Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen (BFH, Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BStBl. II 2002, 475; vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BStBl. II 2002, 768; vom 19. September 2002 IV R 74/00, BStBl. 2003, 27; vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; vom 6. September 2006 XI R 3/06, BStBl. II 2007, 118). Die Wissensprüfung ist im Wege eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert. Im Hinblick darauf, dass ein Misserfolg bei der Wissensprüfung weitreichende Folgen über den Prozessverlust hinaus haben kann, ist das Gericht nicht verpflichtet, diesen Beweis ohne entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen zu erheben (BFH, Urteil vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495). Aber auch bei entsprechender Antragsstellung kommt die Wissensprüfung als ergänzendes Beweismittel zu den Umständen nur in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und der praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichende Fachkenntnisse verfügen könnte, aber ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht geführt werden kann; das Gericht braucht also nicht schon dann eine beantragte Wissensprüfung durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige lediglich pauschal behauptet, er habe die erforderlichen Fachkenntnisse (BFH, Urteil vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495).
    Der Kläger hat hinsichtlich seiner theoretischen Kenntnisse ausgeführt, er verfüge als anerkannter Bausachverständiger über die notwendige Ausbildung und die jahrelange Erfahrung, um Schäden an Fußbodenbelägen beurteilen zu können, und sei auf diesem Spezialgebiet vielen Hochschulabsolventen überlegen. Mit dieser Argumentation bringt der Kläger schlüssig zum Ausdruck, dass er sich keinesfalls in den verschiedenen Kernbereichen des Ingenieurstudiums gleichwertige Kenntnisse im Vergleich zu einem Ingenieur angeeignet hat. Seine vertieften Spezialkenntnisse auf einem Teilgebiet, das auch von Ingenieuren im Rahmen einer Spezialisierung wahrgenommen wird, reicht aber zur Bejahung einer ähnlichen beruflichen Tätigkeit nicht aus (vgl. zu einem Blitzschutzsachverständigen FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. November 2006 2 K 312/02, EFG 2007, 1448 = Juris Rdnr. 20; BFH, Beschluss vom 21. Juni 2007 XI B 9/07, BFH/NV 2007, 1652 = Juris Rdnr. 2; zu einem Kfz-Sachverständigen FG München, Beschluss vom 19. Februar 2009 7 V 3721/08, Juris Rdnr. 12). Allgemein hat der BFH zur Annahme einer ähnlichen Tätigkeit bei einem Gutachter ausgeführt, dass diese dann zu verneinen sei, wenn er – z. B. als Zimmermann, der weder über eine Ausbildung verfügt, die dem eines Freiberuflers vergleichbar sei, noch in vergleichbarer Weise beruflich tätig ist – bei der Erstellung der Gutachten an Marktkenntnisse (bei der Erstellung von Wertgutachten) oder handwerkliche Erfahrungen (bei der Erstellung von Schadensgutachten) anknüpft (BFH, Urteile vom 27. Februar 1985 I R 26/82, BFH/NV 1986, 81; vom 3. März 1998 BFH/NV 1998, 1206 = Juris Rdnr. 6). Der Kläger knüpft nach seinem Vortrag bei der Erstellung der Schadensgutachten an seine jahrelange handwerkliche Erfahrung als Bodenleger an.
    Die Tätigkeit des Klägers als Bausachverständiger ist auch nicht der eines Architekten ähnlich. Die Berufstätigkeit eines Architekten kann nur ausüben, wer selbst Architekt ist. Die Berufsbezeichnung ist durch die verschiedenen Länderarchitektengesetze erschützt. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Architektengesetzes in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177) verlangt, dass die Angehörigen dieser Berufsgruppe in einer Architektenliste eingetragen sein müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes kann die Eintragung nur bei Nachweis der Befähigung zu den in § 3 geregelten Aufgabenbereichen eines Architekten erfolgen, wozu dieser nach § 4 Abs. 2 grundsätzlich ein abgeschlossenes erfolgreiches Hochschulstudium von generell vier Jahren, teilweise von drei Jahren vorweisen muss. Aufgabe des Architekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, ferner die Beratung, Betreuung und Vertretung des Bauherrn in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammen hängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung. Auch Aufgaben der Innenraumgestaltung sowie der Garten-, Landes- und Regionalplanung sowie der Bauleitplanung gehören zu den architektentypischen Tätigkeiten (BFH, Urteile vom 17. November 1981 VIII R 121/80, BStBl. II 1982, 492).
    Der Kläger hat unstreitig kein Hochschulstudium absolviert, dass ihn zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt berechtigen würde. Dass und wie er vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der gestalterischen, technischen und wirtschaftlichen Planung von Bauwerken als einem Schwerpunkt der theoretischen Kenntnisse eines Architekten (vgl. BFH, Urteil vom 17. November 1981 VIII R 121/80, BStBl. II 1982, 492, 495) erworben hat, hat er während des Einspruchs- und des Klageverfahrens nicht substantiiert dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Der Hinweis in seinem Lebenslauf, er habe von 2004 bis 2006 an der Entwicklung eines Altenpflegeheimbetriebs bei der baulichen und betriebswirtschaftlichen Planung in leitender Funktion selbständig mitgewirkt, ist nicht hinreichend substantiiert, um das Gericht zu einer weiteren Sachaufklärung zu veranlassen. Für diese Tätigkeit hat der Kläger keinerlei Unterlagen eingereicht, die seine Tätigkeit konkretisieren und das Gericht in die Lage versetzen würden, seinen pauschalen Hinweis auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Seine Einnahme-Überschussrechnungen aus den Jahren 2004 bis 2006 weisen überdies für seine gesamte Tätigkeit derart geringe Umsätze aus, dass diese Teiltätigkeit zur Überzeugung des Gerichts keinen erheblichen Umfang angenommen haben dürfte. Letztlich hat der Kläger seiner Feststellungslast insoweit nicht Genüge getan.
    Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger durch seine Beschäftigung mit der Planung eines Altenpflegeheims sich entsprechende theoretische Kenntnisse verschafft hätte, hätte er diese im Rahmen seiner Tätigkeit als Bausachverständiger nicht eingesetzt und damit keine dem Architektenberuf ähnliche Tätigkeit ausgeübt. Wie der Kläger selbst dargelegt hat, hat er seine Gutachten unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen als Bodenverlegermeister gefertigt und damit lediglich handwerkliche Kenntnisse eingesetzt.
    Mit seinen übrigen prinzipiellen Einwänden kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Zwar ist es richtig, dass manche der in § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Katalogberufe kein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzen. Aber auch in derartigen Fällen ist bei der Frage, ob ein Beruf dem eines im Katalog aufgeführten ähnlich ist, u. a. auf die Vorbildung des Steuerpflichtigen abzustellen und zu prüfen, ob diese in Tiefe und Breite dem des Katalogberufs vergleichbar ist.
    Der Hinweis des Klägers auf die Änderung des Umsatzsteuersatzes bei freiberuflichen Tätigkeiten im Vergleich zur Rechtslage in der Entscheidung des FG Bremen, Urteil vom 15. Dezember 1981 II 60/81 K, EFG 1982, 380 kann eine Gleichbehandlung eines Bausachverständigen mit einem Architekten nicht rechtfertigen, weil es sich insoweit um zwei unterschiedliche Entscheidungen des Gesetzgebers handelt. § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG a. F., der die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Umsätze der Angehörigen der freien Berufe vorsah, wurde durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1981, 1523) mit Wirkung vom 1. Januar 1982 aufgehoben, weil diese pauschale Steuerermäßigung wegen der wirtschaftlichen Belastung der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer wegen der Überwälzung auf sie nicht mehr gerechtfertigt erschien. Dieser Gesichtspunkt kann bei der Abgrenzung des von der Gewerbesteuer betroffenen Personenkreises wegen ihres Charakters als Betriebssteuer nicht übertragen werden. Ansonsten müsste bei konsequenter Fortführung des Gedankengangs des Klägers der weitaus größte Teil aller Unternehmer wegen der Besteuerung ihrer Umsätze nach dem allgemeinen Steuersatz als Freiberufler i. S. d. Einkommensteuerrechts eingeordnet werden, ein offenbar unsinniges Ergebnis.
    Der Hinweis des Klägers auf seine wirtschaftliche Belastung mit der Gewerbesteuer, die zu einer Erhöhung der Kosten für seine Auftraggeber in einem Gerichtsverfahren führen müsse, erscheint schon deshalb abwegig, weil die Berufskollegen des Klägers ebenfalls dieser Steuer unterliegen. Würde man deshalb aus welchen Gründen auch immer den Kläger von dieser Steuer freistellen, würde er sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen.
    Mit den weiteren Argumenten des Klägers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer und ihrer ungerechten pauschalen Wirkung angesichts der differenziert zu beurteilenden Belastung der kommunalen Infrastruktur hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (BVerfGE 120, 1) ausführlich auseinandergesetzt. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Gewerbesteuer mit ihrem Anwendungsbereich, von dem Einkünfte der freien Berufe, anderer Selbständiger und der Land- und Forstwirte ausgenommen sind, verfassungsgemäß ist. Diese Entscheidung hat nach § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

    VorschriftenEStG § 15, EStG § 18