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  • 25.08.2011 · IWW-Abrufnummer 113321

    Finanzgericht München: Urteil vom 29.03.2011 – 13 K 2013/09

    1. Arbeitsmittel eines Arbeitnehmers mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer können nicht bereits im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten abgesetzt werden, sondern nur in Höhe der AfA, da die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG der Nr. 6 EStG im Rang vorgeht.
    2. Ein sofortiger Abzug der Arbeitsmittel als Werbungskosten ist nur dann zulässig, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 EUR nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
    3. Bei einer Umwidmung des Wirtschaftsgutes nach einer vorherigen privaten Nutzung sind die Anschaffungskosten (AK) der betreffenden Wirtschaftsgüter auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als AfA in Form von Werbungskosten ist nur der Teil der AK abziehbar ist, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.
    4. Im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt keine neue AfA von einem fiktiven Einlagewert, sondern es ist weiter die fortlaufende AfA nach dem Umwidmungszeitpunkt von den ursprünglichen AK abzuziehen.
    5. Eine AfA kann als Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit auch für Arbeitsmittel angesetzt werden, die der Steuerpflichtige geschenkt bekommen und zunächst privat genutzt hat.
    6. Es ist nur dann eine AfA für Arbeitmittel im Streitjahr anzusetzen oder auch eine sofortige Abschreibung für sog. GWG zu berücksichtigen, wenn bei diesen Gegenständen die Gesamtnutzungsdauer das Streitjahr mit umfasst.


    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In der Streitsache
    hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung […] ohne mündliche Verhandlung am 29. März 2011
    für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
    Gründe
    Streitig sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
    I.
    Der Kläger ist als Einzelhandelskaufmann […] angestellt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
    In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Aufwendungen in Höhe von 1.100 EUR für Arbeitsmittel geltend. Die Aufwendungen wurden damit begründet, dass drei Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen mit dem Teilwert als Arbeitsmittel eingelegt worden seien und zur Fortbildung und Einarbeitung in ein Planungsprogramm als Büroeinrichtung genutzt würden. Es handele sich um einen Sekretär in Massivholz mit einem Wert von 400 EUR, einen Drehstuhl der Marke Vitra mit einem Wert von 350 EUR und ein Laptop der Marke Hewlett Packard mit einem Wert von 350 EUR. Nach einer Händler- bzw. Internetrecherche könnten folgende Wertangaben gemacht werden: Der Neupreis des Sekretärs habe bei ca. 2.000 EUR gelegen, der Drehstuhl könne gebraucht in einer Preisspanne zwischen 350 EUR bis 500 EUR erworben werden und der Laptop habe einen ursprünglichen Neupreis von ca. 1.200 EUR gehabt. Ein Nachweis über die ursprünglichen Anschaffungskosten könne nicht mehr erbracht werden. Da es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um geringwertige Wirtschaftsgüter handeln würde, würden diese im Jahr der Einlage vollständig abgeschrieben.
    Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – folgte im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 28. Januar 2009 insoweit den Angaben in der Einkommensteuererklärung nicht und ließ die geltend gemachten Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 1.100 EUR nicht zum Abzug zu. Den dagegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger damit, dass ein Nachweis über die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter durch Rechnungen nicht geführt werden könne. Dies sei aber auch nicht notwendig. Als Nachweise könnten auch Fotos der Wirtschaftsgüter dienen und die Einlagewerte seien nach bestem Wissen und Gewissen geschätzt worden. Der Laptop der Marke Fujitsu-Siemens sei ein Geschenk; der Markenname Hewlett Packard sei zuvor falsch angegeben worden. Da es sich um ein Geschenk handle, seien die ursprünglichen Anschaffungskosten nicht bekannt. Durch die vorgelegten Fotografien seien die geltend gemachten Aufwendungen ausreichend nachgewiesen.
    Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2009 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Die Aufwendungen für die Arbeitsmittel könnten nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden, da es sich bei den Wirtschaftsgütern nicht um typische Arbeitsmittel handele. Möbel und Gebrauchsgegenstände könnten sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dienen. Dem Abzug als Werbungskosten stände somit das allgemeine Aufteilungsverbot entgegen. Außerdem hätten die Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und es könne deshalb nur die Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten abgezogen werden. Da die ursprünglichen Zeitpunkte der Anschaffung vom Kläger nicht mitgeteilt worden seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass zum Einlagezeitpunkt die Nutzungsdauer bereits abgelaufen sei.
    Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger die bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente vor.
    Der Kläger beantragt
    unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 28. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2009 weitere Werbungskosten in Höhe von 1.100 EUR zum Abzug zuzulassen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen.
    Das Finanzamt beantragt
    die Klageabweisung.
    Das FA verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist es darauf hin, dass der Kläger die überwiegende berufliche Nutzung der Gegenstände nicht nachgewiesen habe.
    Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. September 2009 wurde der Kläger aufgefordert, Nachweise über den Kaufpreis der Wirtschaftsgüter und zum Zeitpunkt des Erwerbs der einzelnen Wirtschaftsgüter vorzulegen. Der Kläger hat darauf nicht geantwortet.
    Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
    II.
    Die Klage ist unbegründet.
    1. Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 23. März 2001 VI R 175/99, BStBl II 2001, 585, m.w.N.). Da die Steuerpflichtigen mit den von ihnen behaupteten Werbungskosten steuermindernde Tatsachen geltend machen, tragen auch sie die Feststellungslast (objektive Beweislast; ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. April 1992 III R 96/88, BStBl II 1992, 819; vom 13. April 2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038 jeweils m.w.N.). Die Nichterweislichkeit dieser Umstände geht demgemäß zu Lasten des Klägers, denn er ist es, der sich auf diese die Steuerermäßigung begründenden rechtserheblichen Tatsachen beruft.
    2. Zu den Werbungskosten gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (EStG) auch Aufwendungen für Arbeitsmittel.
    a) Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich – oder doch nahezu ausschließlich – und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BStBl II 1993, 193, und vom 8. November 1996 VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2010 VI R 45/09, BStBl II 2011, 45). Dabei ist grundsätzlich der tatsächliche Verwendungszweck des Wirtschaftsguts im Einzelfall entscheidend. Zu diesen als Arbeitsmittel zu behandelnden Wirtschaftsgütern zählen z.B. Schreibmaschinen, Computer, ein Schreibtisch mit den dazugehörenden Gegenständen wie Schreibtischlampe, Schreibtischgarnitur, Papierkorb und entsprechender Sitzgelegenheit sowie, falls der Steuerpflichtige Fachliteratur in dem Zimmer aufbewahrt, auch die entsprechend dafür erforderlichen Regale und Büroschränke (BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 341; vom 7. September 1990 VI R 141/86, BFH/NV 1991, 445).
    Nach diesem Maßstab können die streitigen Wirtschaftsgüter die Eigenschaften eines Arbeitsmittels grundsätzlich erfüllen. Der erkennende Senat muss jedoch im Streitfall nicht entscheiden, ob der Sekretär, der Drehstuhl und der Laptop dem Kläger im Streitjahr tatsächlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben gedient haben, denn der Werbungskostenabzug scheidet bereits aus einem anderen Grund aus.
    b) Arbeitsmittel eines Arbeitnehmers mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer können nämlich nicht bereits im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten abgesetzt werden, da die die Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten regelnde Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG dem § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG im Range vorgeht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1990 VI R 85/87, BStBl II 1990, 883). Ein sofortiger Abzug der Arbeitsmittel als Werbungskosten ist nur dann zulässig, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 EUR nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG; BFH-Urteil vom 15. Juli 2010 III R 70/08, BFH/NV 2010, 2253).
    Bei den drei fraglichen Arbeitsmitteln des Klägers handelt es sich um Wirtschaftsgüter mit jeweils mehrjähriger Nutzungsdauer. Der Kläger hat sie allerdings nicht im Streitjahr 2007 angeschafft, sondern schon vorher besessen und nach seinem Sachvortrag in den vorangegangenen Jahren privat genutzt.
    c) Entsprechend den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Rechtsgrundsätzen (BFH-Urteile vom 14. Februar 1989 IX R 109/84, BStBl II 1989, 922; in BStBl II 1990, 883) sind bei einer Umwidmung des Wirtschaftsgutes nach einer vorherigen privaten Nutzung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen, wobei als AfA in Form von Werbungskosten nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar ist, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt. Eine AfA kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch für Arbeitsmittel angesetzt werden, die der Steuerpflichtige geschenkt bekommen und zunächst privat genutzt hat (BFH-Urteile vom 2. Februar 1990 VI R 22/86, BStBl II 1990, 684; in BStBl II 1990, 883).
    Bei dem vom Kläger selbst angeschafften Wirtschaftsgütern Sekretär und Drehstuhl sowie den geschenkt bekommenen Laptop ist folglich im Streitjahr 2007 nur dann eine AfA anzusetzen oder auch eine sofortige Abschreibung entsprechend den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG (Abzug für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter – GWG –) zu berücksichtigen, wenn bei diesen Gegenständen die Gesamtnutzungsdauer jeweils das Jahr 2007 mit umfasst.
    Maßgebend für einen sofortigen Abzug als GWG ist nicht der ursprüngliche Betrag der Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer, sondern der Teil davon, der auf die Zeit nach der Umwidmung der Wirtschaftsgüter entfällt. Nur wenn dieser Restbetrag im Zeitpunkt der Umwidmung 410 EUR nicht übersteigt, ist der sofortige Abzug im Streitjahr als GWG zulässig (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 883). Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung, dass für einen Abzug als GWG der Teilwert der Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Umwidmung maßgeblich sei, wurde vom BFH in ständiger Rechtsprechung zurückgewiesen (BFH-Urteil in BStBl II 1989, 922 unter III.2.a der Entscheidungsgründe; vgl. auch Sächsisches FG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 K 863/08, EFG 2010, 131; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2005 – 8 K 75/03, EFG 2006, 404). Im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt nach der BFH-Rechtsprechung – der sich der erkennende Senat anschließt – keine neue AfA von einem fiktiven Einlagewert, sondern es ist weiter die fortlaufende AfA nach dem Umwidmungszeitpunkt von den ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abzuziehen.
    d) Der Kläger kann im Streitfall für die drei Wirtschaftsgüter keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, weil er nicht nachgewiesen hat, dass bei diesen drei Wirtschaftsgütern die Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Umwidmung noch nicht abgelaufen ist.
    Nach der sog. AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle „AV”) (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Dezember 2000, IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00, BStBl I 2000, 1532) beträgt die Nutzungsdauer von Notebooks 3 Jahre (Tz. 6.14.3.2.) und von Büromöbeln 13 Jahre (Tz. 6.15). Der Kläger kann nur dann – nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil in BStBl II 1989, 922) – AfA auf seine drei Wirtschaftsgüter abziehen bzw. den sofortigen GWG-Abzug im Zeitpunkt der Umwidmung beanspruchen, wenn zum Zeitpunkt der Umwidmung der Wirtschaftsgüter bei seinem Laptop die dreijährige und bei dem Sekretär und dem Drehstuhl die dreizehnjährige Nutzungsdauer nicht bereits abgelaufen ist.
    Zwar geht der Kläger für seinen Sekretär und den Drehstuhl von einer kürzeren, nämlich zehnjährigen, Nutzungsdauer aus. Ob diese, für den Kläger unter den konkreten Umständen des Streitfalls, ungünstigere Annahme zutreffend ist oder nicht, ist jedoch ohne Bedeutung. Denn der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger auch nicht nachgewiesen hat, dass im Zeitpunkt der Umwidmung die dreizehnjährige Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen war.
    Der erkennende Senat ist nur dann in der Lage, diese Voraussetzung des Werbungskostenabzugs zu überprüfen, wenn dem Senat bekannt ist, zu welchen jeweiligen Zeitpunkten der Kläger jedes dieser drei Wirtschaftsgüter erworben hat. Diese Zeitpunkte hat aber der Kläger trotz der Aufforderung in dem gerichtlichen Schreiben vom 24. September 2009 nicht vorgetragen. Aus den im Einspruchsverfahren vorgelegten Fotografien kann der Senat nur erkennen, dass alle drei Wirtschaftsgüter im Streitjahr bereits gebraucht erscheinen. Dass die, bereits im Einspruchsverfahren vorgetragene, Behauptung des Klägers zutreffend ist, dass der Drehstuhl im Jahr 2002 und der Sekretär im Jahr 1999 angeschafft worden sind (Einkommensteuerakte Bl 31) lässt sich aus den Fotografien nicht erschließen. Der Kläger hat zu dem Drehstuhl ausgeführt, dass es ein Stuhl der Marke Vitra sei, der im Jahr 2002 zu einem Kaufpreis von 700 EUR erworben worden sei. Aus dem Foto ist ersichtlich, dass der abgebildete Stuhl den Modellen EA 107 oder EA 108 der Marke Vitra ähnelt. Dem Senat erscheint aber bei diesen Modellen die Kaufpreisangabe unzutreffend. Denn ein Drehstuhl des Modells EA 108 dieser Marke, der nach dem Design von Charles & Ray Eames aus dem Jahr 1958 gebaut wurde, hat zum Zeitpunkt der Entscheidung einen Ladenpreis von ca. 1.600 EUR bis etwas mehr als 1.700 EUR; das Modell EA 107 ist nur etwas billiger. Dass dieser Stuhl, den der Kläger nach seinen Angaben im Jahr 2002 erworben hat, einen um ca. 1.000 EUR niedrigeren Kaufpreis hatte, hält der Senat für nicht wahrscheinlich. Sofern aber zutreffend sein sollte dass der vom Kläger bezahlte Kaufpreis erheblich niedriger war, dürfte es sich bei dem vom Kläger erworbenen Stuhl um den einer anderen Marke handeln und nur eine Ähnlichkeit mit dem Originaldesign vorliegen. Dass dieser Stuhl dann aber einen so hohen Kaufpreis von 700 EUR hatte, hält der Senat ebenfalls für nicht wahrscheinlich. Aufgrund dieser Umstände hat der Senat erhebliche Zweifel daran, dass die Angaben des Klägers zum Kaufpreis und auch zum Anschaffungsjahr zutreffend sind. Aus der Fotografie des Sekretärs ist weder die Marke des Herstellers noch das Alter des Möbelstücks ersichtlich; dass die Angabe zum Anschaffungsjahr 1999 zutrifft, ist damit auch nicht bewiesen. In welchem Jahr der Kläger den Laptop geschenkt bekommen hat, wurde schon gar nicht vorgetragen.
    Da bei allen drei Wirtschaftgütern – bereits – das Jahr der Anschaffung nicht feststeht, ist vom Kläger auch nicht nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Umwidmung die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter noch nicht abgelaufen war. Dies geht nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Klägers.
    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenEStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, EStG § 6 Abs. 2 S. 1