Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 20.09.2011 · IWW-Abrufnummer 113450

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 18.07.2011 – 10 K 1105/11

    1. Bei der Berechnung der Einkünfte des Kindes, das einen dualen Ausbildungsgang absolviert, sind die Fahrt,- Mobilitäts- und Unterkunftskosten für den Studienaufenthalt an der dualen Hochschule bei der Berechnung der Einkünfte nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2 EStG in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.



    2. Der Auszubildende hat bei seinem Arbeitgeber eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei den Studienaufenthalten an der Dualen Hochschule handelt es sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit i. S. d. § 9 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 und 5 EStG.


    Im Namen des Volkes
    Urteil
    In dem Finanzrechtsstreit
    hat der 10. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in der Sitzung vom 18. Juli 2011 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … ehrenamtliche Richter …
    für Recht erkannt:
    1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2011 und des Verwaltungsaktes vom 4. Januar 2011 verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter T ab Januar 2011 monatlich Kindergeld in Höhe von 184 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
    3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
    4. Die Revision wird nicht zugelassen.
    Tatbestand
    Streitig ist, ob der Kläger für den Zeitraum ab Januar 2011 einen Anspruch auf Kindergeld für die Tochter T hat und insbesondere, wo die regelmäßige Arbeitsstätte des Kindes ist, und ob T im Jahr 2011 die Einkunftsgrenze überschreitet.
    Die Tochter T, geboren am * 1991, hat das Abitur und eine Lehre als staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin erfolgreich abgeschlossen und absolviert seit dem 1. Oktober 2009 im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ein duales Hochschulstudium. Auf den vorgelegten Ausbildungsvertrag zum Bachelor of Arts im Studiengang Steuern und Prüfungswesen wird wegen der Einzelheiten vollumfänglich verwiesen. Arbeitgeber ist die B GmbH in X, die ganzjährig die monatliche Vergütung der Auszubildenden bezahlt und das Direktionsrecht gegenüber der Auszubildenden hat. In den Praxisphasen arbeitet T. in der Steuerkanzlei des Arbeitgebers in X. Die Studienphasen im Studiengang Steuern und Prüfungswesen absolviert sie an der Dualen Hochschule in Y. Bei erfolgreichem Abschluss erhält das Kind den Bachelor of Arts.
    Die Studienphasen und Praxisphasen sind wie folgt aufgeteilt:

    StudienphasenPraxisphasen
    01.10.09-10.01.10
    11.01.10-28.03.1029.03.10-04.07.10
    05.07.10-26.09.1027.09.10-09.01.11
    10.01.11-03.04.1104.04.11-03.07.11
    04.07.11-23.12.1124.12.11-01.04.12
    02.04.12-24.06.1225.06.12-30.09.12
    Im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses werden folgende Aufwendungen des Kindes als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der T im Jahr 2011 geltend gemacht:
    – Wege zwischen Wohnung … straße in Z und Arbeitsstätte307,80 Euro,
    – Arbeitsmittelca. 138,40 Euro,
    – Reisekosten (Besuch der Dualen Hochschule in Y)
    – Fahrtkostenca. 909 Euro,
    – Verpflegungsmehraufwendungenca. 2224 Euro,
    – Kosten der Unterkunft am Studienort3060 Euro,
    – Besuch Steuerberaterkongress N228 Euro.
    Die Summe der geltend gemachten Werbungskosten beträgt 6.867,20 Euro. Hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben des Kindes im Jahr 2011 wird auf die Aufstellung auf Blatt 67 und 68 der Gerichtsakte einschließlich der vorlegten Unterlagen vollumfänglich verwiesen. Eine Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge hat T. nicht beantragt.
    Im Dezember 2010 wurde bei der Familienkasse die Erklärung zum Ausbildungsverhältnis und den Einkünften, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgegeben. Daraufhin wurde die Kindergeldfestsetzung für das Kind T mit Bescheid vom 4. Januar 2011, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen, ab Januar 2011 durch den Beklagten aufgehoben. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass das Einkommen des Kindes voraussichtlich für das Kalenderjahr 2011 den maßgeblichen Grenzbetrag überschreite. Pauschbeträge für Werbungskosten könnten nicht berücksichtigt werden, weil es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit handele. Mit Schreiben vom 23. Januar 2011, eingegangen bei der Familienkasse am 25. Januar 2011, legte der Kläger dagegen Einspruch ein. Er trug unter anderem vor, die Mietaufwendungen für das Jahr 2011 in Höhe von 3.060 Euro könnten als Werbungskosten (Dienstreise) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden. Die Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis seien nicht als Bezüge, sondern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu deklarieren.
    Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2011, auf die wegen der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führt unter anderem aus, die ermittelten Einkünfte und Bezüge des Kindes von 10.244,20 Euro überschritten den maßgeblichen Grenzbetrag von 8.004 Euro. Somit bestehe für alle Anspruchsmonate nach § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG – innerhalb des Kalenderjahres kein Anspruch auf Kindergeld.
    Mit Schriftsatz vom 23. März 2011, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung Klage. Er führt unter anderem aus, die Begründung der Familienkasse X sei, dass die Tochter keine nichtselbständige Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG beziehe, sondern Bezüge im einkommensteuerlichen Sinne. Daraufhin seien bei der Einkünfteermittlung der Tochter sämtliche Werbungskosten aberkannt worden und stattdessen die Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro angesetzt worden. Die Auffassung der Familienkasse X sei unzutreffend. Nach dem Einkommensteuerkommentar Ludwig Schmidt § 32 Rz. 54 würden Einkünfte aufgrund ihrer Sozialversicherungsfreiheit nicht unter Bezüge fallen. Dadurch erziele die Tochter von dem Kläger weiterhin Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG aus nichtselbständiger Arbeit. Dies habe wiederum zur Folge, dass zur Ermittlung, ob die Einkünfte der Tochter innerhalb des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG lägen, die angegebenen Werbungskosten berücksichtigt werden müssten. Steuerrechtlich liege zwischen der Tochter und dem aktuellen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis vor. Dies würde durch folgende Punkte verdeutlicht: Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich Ort und Inhalt der Tätigkeit und Arbeitszeiten, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, T. trage kein Unternehmerrisiko, und keine Unternehmerinitiative, festes Gehalt und keine ergebnisorientierte Bezahlung, vom Arbeitgeber werden die Arbeitsmittel gestellt und sie habe Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die … GmbH in X sei regelmäßige Arbeitsstätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf den klägerischen Vortrag verwiesen.
    Der Kläger beantragt sinngemäß,
    der Beklagte wird verurteilt, ab Januar 2011 an den Kläger Kindergeld für seine Tochter, T., in Höhe von monatlich 185 Euro zu zahlen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte führt unter anderem aus, zunächst sei festzustellen, dass gemäß § 66 EStG das Kindergeld für das erste Kind 184,00 EUR betrage, so dass der Klageantrag schon aus diesem Grund in Höhe von 1,00 EUR/Monat abzuweisen sei. Die Klage sei jedoch auch im Übrigen unbegründet. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 01.12.2009 – B 12 R 4/08 R – entschieden, dass ein Studierender während eines dreijährigen so genannten praxisintegrierten dualen Studiums, in das neben den eigentlichen Lehrveranstaltungen Praktikumsphasen von insgesamt 72 Wochen Dauer eingebunden seien und für das durchgehend eine Praktikumsvergütung bzw. ein Stipendium gewährt werde, weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter noch als zur Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen sei und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen. Der Beklagte sei deshalb davon ausgegangen, dass auch keine Werbungskosten in Abzug gebracht werden könnten, wenn keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt würden. Für den Fall, dass trotz des Fehlens eines sozialversicherungspflichtigen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses steuerrechtlich von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugehen wäre, käme es für die Beurteilung der zu berücksichtigenden Werbungskosten darauf an, wo die regelmäßige Arbeitsstätte der Tochter des Klägers anzunehmen sei. Nach Ansicht des Beklagten seien Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch der dualen Hochschule in Y entstünden, nicht nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Bei der dualen Ausbildung handele es sich um Studium mit praktischen Ausbildungsphasen. Der Dienstort der B GmbH sei nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, weil die Tochter im Jahr 2011 dort nur drei Monate tätig gewesen sei und ansonsten an der Hochschule in Y. Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf den Vortrag des Beklagten verwiesen.
    Beide Parteien haben im Erörterungstermin am 6. Juli 2011 das Einverständnis mit der Entscheidung des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird vollständig auf die Kindergeldakte, die Gerichtsakte, die Schriftsätze der Beteiligten nebst allen Unterlagen und Anlagen, die Bescheide des Beklagten und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 6. Juli 2011 verwiesen.
    Entscheidungsgründe
    1. Die Klage ist zulässig und im Umfang des Tenors begründet.
    Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Aufhebungsbescheid vom 4. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
    a) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – beträgt das Kindergeld für das erste Kind 184 Euro, so dass der auf 185 Euro gerichtete Klageantrag aus diesem Grund in Höhe von 1 Euro/Monat unbegründet und abzuweisen ist.
    b) Im Übrigen ist der Klageantrag begründet. Der Kläger hat für das Streitjahr 2011 einen Anspruch auf Kindergeld für das Kind T in Höhe von 184 Euro pro Monat. Die Einkunftsgrenze wird nicht überschritten.
    Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, besteht nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8004 EUR im Kalenderjahr hat. Der Begriff der Einkünfte entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 29. Mai 2008 III R 33/06, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2008, 1664).
    Eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH – BFHE – 224, 111, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2009, 475, m.w.N., und VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751). Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, z.B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, und in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475).
    Bereits mit dem Urteil vom 22. Oktober 2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200, hat der BFH entschieden, dass eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung (Fachhochschule) nicht als zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers anzusehen ist (bestätigt z.B. durch BFH-Beschluss vom 2. März 2011, III B 106/10, BFH/NV 2011, 793). Im Übrigen geht auch die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2008 davon aus, dass bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit selbst an einer anderen betrieblichen Einrichtung diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird (R 9.4 Abs. 3 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011).
    b) Unter Anwendung der vom BFH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze erzielt das Kind T im Rahmen ihres Ausbildungsdienstverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von den voraussichtlichen Bruttoeinnahmen in Höhe von 10.074 Euro im Jahr 2011 sind daher die Werbungskosten abzuziehen.
    Unstreitig sind die Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 307,80 Euro, die Arbeitsmittel in Höhe von ca. 138,40 Euro und den Besuch des Steuerberaterkongresses N in Höhe von 228 Euro als Werbungskosten abziehbar. Als Werbungskosten abziehbar sind allerdings auch sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Bildungsmaßnahme stehen. Hierzu gehören auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten und Unterkunftskosten. Sie sind grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Das Kind hat bei dem Arbeitgeber, der B GmbH, in X ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Es handelt sich dabei um die ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der die Auszubildende zugeordnet ist und die sie mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. Hier leistet sie die insgesamt ca. 19 Monate dauernden praktischen Ausbildungsphasen ab.
    Bei den Studienaufenthalten an der Dualen Hochschule in Y handelt es sich steuerrechtlich um vorübergehende Auswärtstätigkeiten. Die Hochschule in Y stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, da es zum einen keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers B GmbH darstellt. Zum anderen ist der Aufenthalt an der Dualen Hochschule lediglich vorübergehend, da die Auszubildende an die regelmäßige Arbeitsstätte in X immer zurückkehrt und dort ihre berufliche Tätigkeit fortsetzt. Der Dualen Hochschule wird die Auszubildende durch den Arbeitgeber lediglich zu vorübergehenden Studienaufenthalten zugewiesen. Dabei ist unerheblich, dass im Jahr 2011 die Studienphasen gegenüber dem praktischen Ausbildungsabschnitt zeitlich überwiegen.
    Danach sind auch die Reise- und Unterkunftskosten für den Besuch der Dualen Hochschule in Y als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen:
    – Fahrtkostenca. 909 Euro und
    – Kosten der Unterkunft am Studienort3060 Euro.
    Die Verpflegungsmehraufwendungen für die beiden Studienaufenthalte in Y im Jahr 2011 können als Werbungskosten nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 und Satz 5 EStG jeweils beschränkt auf die ersten drei Monate geltend machen werden. Dies ergibt die beantragten Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von ca. 2224 Euro.
    Die Einkunftsgrenze wird daher unterschritten. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung für das Jahr 2011:
    Einkünfte aus Kapitalvermögen1.750 Euro
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    – Einnahmen10.074 Euro
    – abzüglich Werbungskosten6.867,20 Euro
    Überschuss3.206,803.206,80
    Summe der Einkünfte nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG4.956,80 Euro.
    Die Klage ist daher insoweit begründet.
    Dem Kläger wird aufgegeben, dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen, wenn, z.B. aufgrund einer Erhöhung der steuerbaren Einnahmen des Kindes oder der Reduzierung der steuerlich relevanten Werbungskosten, eine Änderung des in diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts eintritt und daher möglicherweise die Einkunftsgrenze überschritten wird.
    2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
    3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen im Streitfall nicht vor, da die Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist.
    4. Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.

    VorschriftenEStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 5 S. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, EStG § 66 Abs. 1 S. 1, EStG § 2 Abs. 2