28.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113753
Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 03.08.2011 – 10 K 200/09
Die Gewinnermittlung auf Basis eines Betriebsvermögensvergleichs ist bei Einkünften aus Gewerbebetrieb die vorrangige Gewinnermittlungsart.
In Schätzungsfällen muss deshalb eine Schätzung auf dieser Basis erfolgen, es sei denn, es besteht keine Buchführungspflicht und der Stpfl. hat die Gewinnermittlung durch EÜR gewählt und diese war nach außen kenntlich gemacht.
Jemand, der gar keinen Gewinn ermitteln will, hat keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen.
Zur Höhe des Wareneinsatzes bei Schätzungen auf Basis des Bestandsvergleichs.
Tatbestand
Der Kläger handelte ab Oktober 2002 mit Schmuck, den er aus den USA importierte und mittels der Internetplattform Ebay anbot. Die Klägerin führte in der Zeit vom 20.04.2005 bis zum ….2005 ein Ladengeschäft, in dem sie Flohmarktartikel verkaufte.
Das beklagte Finanzamt (FA) führte unter Beteiligung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Hannover in der Zeit vom …...2005 bis …...2005 mit Unterbrechungen eine Betriebsprüfung durch (Bp I). Außerdem wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Die aufgrund eines Auskunftsersuchens festgestellten Umsätze sowie Eingänge auf Bankkonten überstiegen die im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren angemeldeten Umsätze. Die Bp wurde durch Hinzuschätzungen im Rahmen einer so genannten tatsächlichen Verständigung abgeschlossen.
Der Kläger gab am …...2005 im FA die eidesstattliche Versicherung ab. Durch Bescheid des Landkreises Schaumburg ist ihm seit dem ...10.2005 bestandskräftig untersagt, ein Gewerbe auszuüben.
Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen …….. -Steuerfahndung- führte in der Zeit vom …...2007 bis zum …...2008 eine weitere Prüfung durch (Bp II). Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger weiterhin Schmuckwaren mittels der Internetplattform Ebay angeboten und verkauft hatte.
Steuererklärungen waren nicht abgegeben worden.
Der Prüfer stellte aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen, darunter ein PC, fest, dass der Kläger sich für seine Tätigkeit folgender bei Ebay eingerichteter Accounts bediente, die allerdings nicht auf seinen Namen lauteten:
Name | ||
A | vom 01.01. bis 17.04.2005 | (Ehefrau) |
B | vom 02.01. bis 17.04.2005 | (Ehefrau) |
C | vom 25.02. bis 16.10.2005 | C. B. |
D | vom 23.11.2005 bis 12.03.2006 | M. F. |
Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Kl äger nur unvollständige Aufzeichnungen geführt hat und deshalb die Umsätze und Gewinne im Schätzungsweg zu ermitteln seien. Er ermittelte die Erlöse anhand der von der Firma Ebay auf ein Auskunftsersuchen hin mitgeteilten, über die o.g. Accounts erzielten einzelnen Versteigerungserlöse. Auf den Inhalt der auf CD als Excel-Tabelle mitgeteilten Datensätze wird insoweit verwiesen. Weiter zog er alle Eigenersteigerungen über die Accounts
Name | |
C. B. | |
L. S. | |
E. R. |
Auf den Ebay-Listen(Beiheft 1 Bl. 56 f) sind die Eigenersteigerungen gekennzeichnet mit C.B./L.S./E.R); danach ergibt sich folgendes Bild:
Verkaufsaccount | Ersteigerungsaccount |
A | C.B. / L.S. / E.R. |
C.B. / E.R. | |
C | L.S. / E.R. |
D | L.S. |
Es ergaben sich hiernach Gewinne von 130.899 € (2005) und 11.556 € (2006) und Nettoerlöse von 282.074 € (2005) und 12.556 € (2006). Bei der Umsatzsteuer berücksichtigte der Prüfer Einfuhrumsatzsteuer, soweit Belege vorhanden waren, und Vorsteuer auf die zusätzlich geschätzten Betriebsausgaben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen 2a (2005) und 2b (2006) zum Prüfungsbericht vom…2008 Bezug genommen.
Unter D des Prüfungsberichts ist festgehalten, dass die getroffenen Feststellungen dem Anwalt des Klägers umfangreich dargelegt worden seien, der Kläger einer vorbereiteten tatsächliche Verständigung (sc. auf die Zahlen des Prüfungsberichts) nicht habe zustimmen wollen und nicht in der Lage gewesen sei, die Feststellungen durch geeignete Unterlagen zu widerlegen, gleichwohl noch zur Abgeltung von Unsicherheiten im Schätzungsweg zusätzlich 25.000 € als Betriebsausgaben (Hinweis auf Tz. 10 der Prüfungsberichts) abgezogen seien. Die Steuerforderungen würden in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des Klägers voraussichtlich nicht beitreibbar sein.
Gegen die aufgrund dieser Besteuerungsgrundlagen ergangenen Bescheide (Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide 2005 u. 2006/Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2005) legten die Kläger bzw. für die Betriebssteuern der Kläger Einsprüche ein. Den Einspruch wegen Einkommensteuer 2006 nahmen die Kläger wieder zurück.
Die Kläger trugen vor, sie könnten, da die Fahndung ihnen die beschlagnahmten Unterlagen noch nicht wieder ausgehändigt habe und ihnen das Ermittlungsergebnis auch nicht detailliert mitgeteilt habe, nichts Konkretes vortragen. Es stehe aber fest, dass die Festsetzungen viel zu hoch seien. Insbesondere habe die Fahndung offenbar nicht alle von ihnen eingereichten Unterlagen (allein für ca. 100.000 € nicht zustande gekommene Verkäufe) berücksichtigt und Zahlen angesetzt, die sie nicht überprüfen könnten. Es sei ihnen aufgrund ihrer Einnahmesituation (nur geringe Renten von … €) nicht möglich, die Steuerbeträge zu zahlen. Nachdem die von ihnen erbetene Begründungsfrist ergebnislos abgelaufen war, wies das FA die Einsprüche zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei, insbesondere für das Kalenderjahr 2005 unzutreffend hoch ausgefallen. Das FA habe für das Jahr 2004 einen minimalen Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt; 2005 sei es nicht anders gewesen. Möglicherweise habe der Prüfer Umsätze einbezogen, die fremden Personen zuzurechnen seien. Solche Unterlagen dritter Personen hätten sich seinerzeit bei ihnen befunden, um in einen bei ihnen befindlichen fremden PC eingegeben zu werden; dieser PC sei von der Fahndung ebenfalls mitgenommen worden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Einkommensteuer 2005 unter Berücksichtigung eines Gewinns wie in 2004 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an dem im Prüfungsbericht dargestellten Ergebnis der Prüfung fest.
Gründe
I. Die Klage ist teilweise begründet.
Die Kläger sind insoweit in ihren Rechten i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt, als das FA einen zu hohen Gewinn geschätzt hat.
1. Das FA war gemäß § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, da der Kläger durch den Ankauf und Weiterverkauf von Waren gewerblich tätig war und insoweit sowohl nach § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet war, die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen als auch nach § 143 AO verpflichtet war, den Wareneingang aufzuzeichnen, dieser Verpflichtung jedoch nach den zutreffenden Feststellungen des Prüfers nicht nachgekommen war.
2. Der Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb war dabei allerdings nicht, wie geschehen durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), sondern auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Denn die Gewinnermittlung auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG ist die vorrangige Gewinnermittlungsart bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. In Schätzungsfällen muss deshalb eine Schätzung auf dieser Basis erfolgen, es sei denn, es besteht keine Buchführungspflicht und der Steuerpflichtige hat durch die Art der Einrichtung seiner Buchführung oder auf andere Weise eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt und diese Wahl nach außen kenntlich gemacht (BFH-Urteil vom 06.04.2000 IV R 31/99, BStBl II 2001, 536 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen; siehe auch BFH-Urteil vom 13.10.1989 III 30-31/85, BStBl II 1990, 287). Da der Kläger schon keine Aufzeichnungen geführt hat, nicht einmal eine geordnete, vollständige und zeitlich fortlaufende Belegablage vorweisen konnte, aus der die Wahl der Gewinnermittlungsart Einnahmen-Überschussrechnung hätte entnommen werden können, verbleibt es bei der vorrangigen Gewinnermittlungsart des Betriebsvermögensvergleichs. Ohnehin fehlte es schon deshalb an der Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts, weil dieses denknotwendig einen darauf gerichteten Willen voraussetzt; wer, wie der Kläger, gar keinen Gewinn ermitteln will, hat folglich auch keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen (vgl. BFH-Urteil vom 30.091980 VIII R 201/78, BStBl II 1981, 301).
3. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur mittels der auf den Namen der Klägerin (A; B), sondern auch mittels der auf den Namen C. B. (C) und M. F. (D) eingerichteten Accounts Verkäufe getätigt hat.
Für den Account C, über den eine Vielzahl von Verkäufen im Wert von rd. 214.000 € abgewickelt wurde, folgt dieses zum Einen daraus, dass der Zahlungsverkehr, soweit nicht Dienstleister wie PayPal u.a. eingeschaltet waren, über das Bankkonto des A. O. bei der Postbank erfolgte, das ebenfalls dem Kläger zuzurechnen ist. Denn über dieses Bankkonto sind auch Rückzahlungen an Kunden des Accounts A erfolgt sowie eigene Ausgaben des Klägers bezahlt worden (Telefon Talkline, Telekom, Strato Medien, Autohaus … , Directline Versicherung (vgl. Bl. 27 Beiheft 4 a). Es kommt hinzu, dass die Guthaben auf diesem Konto ausschließlich bar abgehoben wurden, so dass aus der Geldverwendung (außer den oben genannten Überweisungen/Abbuchungen für Verbindlichkeiten des Klägers, die für eine Zurechnung des Bankkontos bei diesem sprechen) keine Hinweise auf die Person, auf deren Namen (A. O.) das Konto eröffnet wurde, folgen. Zum anderen spricht dafür weiter, dass der Kläger handschriftliche Rückzahlungsanweisungen an den Dienstleister Western Union vorgelegt hat, die in vier Fällen Rückzahlungen „….(Name des Klägers)” und in 43 Fällen Rückzahlungen „A. O.” betreffen, aber dieselbe Handschrift aufweisen wie auch handschriftliche Vermerke auf weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen über angeblich rückabgewickelte Vorgänge des Accounts A. Dafür, dass dieser (und auch der Account D) dem Kläger zuzurechnen ist, ist ein weiteres überzeugendes Indiz, dass die Eigenersteigerungen aller dem Kläger zugerechneten Accounts über dieselben Käuferaccounts vorgenommen wurden (A über E (= C. B.), F (=L. S.) und G (= E.R.); B über C.B. und E.R.; C über L.S. und E.R. sowie D über L.S.). Für die Zurechnung des Verkaufsaccounts D spricht weiter, dass die Verkaufserlöse dieses Accounts auf dem dem Kläger zuzurechnenden Bankkonto des A. O. bei der Postbank vereinnahmt wurden (Bl. 25, 26 Beiheft 4 a).
Außerdem sind auf dem Bankkonto der Frau D. P. bei der Postbank Nr. … zahlreiche Verkaufserlöse des Accounts A eingegangen. Da auf dem Konto aber auch Verkaufserlöse des Accounts C zugeflossen sind, ist dieses noch ein weiteres Indiz dafür, dass dieser Account dem Kläger zuzurechnen ist (vgl. die Zusammenstellung der Ebay-Zugänge Bl. 284 ff Beiheft 4 a; ein Abgleich mit der Ebay-Daten-CD ergibt dann diese Zuordnung der Geldeingänge zu den beiden Accounts).
Aufgrund dieser Zusammenhänge und Verflechtungen ist der Senat davon überzeugt, dass die mittels der genannten vier Accounts erzielten Versteigerungserlöse, auch soweit sie auf dem auf den Namen A. O. lautenden Postbankkonto Nr. … und auf den Namen D. P. lautenden Postbankkonto Nr. … eingegangen sind, solche des Klägers darstellen.
Ohne dass es noch darauf ankäme, sei in diesem Zusammenhang gleichwohl noch auf das gegen Herrn A. O. durchgeführte Betrugsverfahren hingewiesen, in dem es um Schmuckverkäufe über den Account C ging. Dort hat Herr A. O. immer behauptet, er habe dem Kläger für dessen Geschäfte ein Ebay-Konto, seine Email-Adresse und das auf seinen Namen eingerichtete Bankkonto bei der Postbank nebst EC-Karte und Pin überlassen, worum ihn der Kläger gebeten habe. Der in diesem Verfahren als Zeuge geladene Kläger hatte indes von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und war von einem als Zeuge gehörten Geschädigten als sehr wahrscheinlich derjenige erkannt worden, mit dem er persönlichen Kontakt gehabt hatte. Da es aber hierauf für die Überzeugungsbildung des Senats nicht mehr ankommt, war insoweit eine weitere Aufklärung, gegebenenfalls mit Zeugenvernehmungen, nicht erforderlich.
4. Der Prüfer hat die über die dem Kläger zuzurechnenden Accounts (A; B; C; D) abgeschlossenen Auktionen zutreffend als Ausgangserlöse erfasst und davon die Eigenversteigerungen in ebenfalls zutreffender Höhe abgezogen. Fehler in der Auswertung der von Ebay zur Verfügung gestellten Daten-CD und der bekannten Bankkonten sind nach Überpr üfung durch das Gericht insoweit nicht festzustellen.
5. Der Kläger hat Unterlagen über Auktionen vorgelegt, die entweder durch Rückzahlung des Kaufpreises rückabgewickelt worden sein sollen oder bei denen das Geschäft infolge Nichtzahlung des Kaufpreises nicht ausgeführt worden sein soll.
a) Als nicht erfüllt hat der Kläger folgende Verträge bezeichnet:
Auktion | Artikelpreis | Beiheft 8 Blatt |
23.01.2005 | 1.212 € | 12 |
22.01.2005 | 1.361 € | 13 |
16.01.2005 | 1.004 € | 14 |
16.01.2005 | 2.020 € | 21 |
17.04.2005 | 1.456 € | 24 ff |
13.03.2005 | 176 € | 55 |
7.229 € |
Die in diesem Zusammenhang vom Kläger noch genannten Auktionen vom 08.01.2005 (Bl. 22 Beiheft 8) mit 1.130 € und vom 26.03.2005 (Bl. 60 Beiheft 8) mit 914 + 17 = 931 €) sind hingegen zur Ausführung gekommen; der Kaufpreis aus der erstgenannten ist am 11.01.2005 auf dem Postbankkonto des Klägers eingegangen, bei der zweiten genannten Auktion ist der Kaufpreis von 914 € am 30.03.2005 und sind die Spesen von 17 € am 14.04.2005 auf dem Konto des Klägers bei der Volksbank eingegangen; der Vertrag wurde rückabgewickelt und der Kaufpreis einschließlich Spesen am 11.05.2005 ebenfalls von diesem Bankkonto zurück überwiesen.
Hieraus errechnet sich für Schätzungszwecke ein mit 3 v.H. zu berücksichtigender Anteil für nicht zur Ausführung gekommene Verträge wie folgt:
Auktionen A | 01.01. bis 17.04.2005 | 304.448 t€ |
Eigenersteigerungen A | - 52.002 € | |
Bereinigte Auktionen A | 252.446 € |
Daraus errechnet sich eine Kürzung der Erlöse von rd. 13.000 € wie folgt:
Festgestellte Umsätze | 526.038 € |
Eigenersteigerungen | - 86.454 € |
Bereinigte Auktionen 01.01. bis 31.12.2005 | 439.584 € |
b) Soweit der Kläger geltend macht, eine Vielzahl von Verträgen sei rückabgewickelt worden und hierüber Auktionsunterlagen vorgelegt hat (Beiheft 8), geht es um 72 Vorgänge mit einer Kaufsumme von 70.016 €; Rückzahlungen über die bekannten Bankkonten sind aber nur bei 25 Vorgängen mit einer Kaufsumme von 21.350 € festzustellen, die in den vom Prüfer berücksichtigten Rückzahlungen enthalten sind.
Der Prüfer hat die Rückzahlungen über die Bankkonten und Western Union bis auf die nachfolgend dargestellten Korrekturen zutreffend auf insgesamt 112.377,79 € ermittelt. Ein darüber hinausgehender Abzug im Schätzungswege ist, da die Zahlungen konkret festgestellt werden konnten, nicht möglich.
Die Rückzahlungen sind nach den Feststellungen des Gerichts wie folgt zu erhöhen:
€
Konto Kläger bei Volksbank: | 17.02.2005 | 84,70 € |
1.050,00 | ||
26.05.2005 | 2.000,00 € | |
3.134,70 € |
Konto A. O. bei Postbank aufgrund Additionsfehler:
13.06.2005 | 135,00 € | |
15.06.2005 | 1.460,00 € | |
1.595,00 € |
6. Da jedoch die Schätzung wie oben ausgeführt auf Basis eines Bestandsvergleichs vorzunehmen ist, war die sich so ergebende Summe der Rückzahlungen jedoch nicht, wie geschehen, in voller Höhe abzusetzen, weil einzelne Rückzahlungen Versteigerungserlöse des Kalenderjahres 2004 betrafen. Diese Erlöse sind nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs schon zum 01.01.2005 als Verbindlichkeit zu erfassen; die Gewinnauswirkung betrifft mithin insoweit das Jahr 2004 und nicht den Streitzeitraum.
Von den Rückzahlungen entfallen nach den Feststellungen des Gerichts 35.100 € auf Versteigerungserlöse des Kalenderjahres 2004.
Nach alledem (vgl. 5. und 6.) sind folgende Rückzahlungen von den Sollerlösen abzusetzen:
lt. Prüfer | 112.377 € |
abzüglich Zahlungen für Vorjahr | - 35.100 € |
zuzüglich Korrekturen lt. oben 5 | |
Volksbank | + 3.134 € |
Postbank | + 1.595 € |
82.006 € |
Die Einnahmen werden wie folgt geschätzt:
A | B | C | D | Summe | |
Anzahl Auktionen | 414 | 4 | 404 | 33 | |
Eigenersteigerungen | - 74 | - 3 | - 70 | - 6 | |
340 | 1 | 334 | 27 | 702 | |
Anzahl Rückzahlungen | |||||
Postbank Kläger | 0 | ||||
Volksbank Kläger | 55 | ||||
Postbank D. P. | 2 | ||||
Postbank A. O. | 28 | ||||
Western Union | 40 | ||||
577 | |||||
Abschlag Rücktritte | ~ 27 | ||||
~ 550 | |||||
550 Auktionen je durchschnittlich 15 € | 8.250 € |
Bereinigte Auktionen | 439.584 € | |
Minderung wegen Rücktritts | - 13.000 € | |
Minderung wegen Rückzahlung | - 82.006 € | |
Einnahmen aus Versandspesen | + 8.250 € | |
352.828 € |
Aus den bereinigten Betriebseinnahmen von 352.828 € und dem vom Prüfer als Betriebsausgaben berücksichtigten Wareneinkauf von 76.673,39 € (Schmuckeinkäufe 74.087,90 € + Frachtkosten 147,54 € + Einfuhrzölle 2.437,95 €) errechnet sich ein Rohgewinnaufschlagsatz von 360 v.H.. Nach der Richtsatzsammlung liegt der Rohgewinnaufschlagsatz beim Schmuckhandel (Gewerbeklasse Uhren, Edelmetall- und Schmuckwaren Einzelhandel) zwischen 75 und 170 v.H.. Es müssen deshalb noch weitere Betriebsausgaben für Wareneinsatz berücksichtigt werden. Der Senat geht für deren Schätzung vom höchsten Rohgewinnaufschlagsatz (170 v.H.) aus, da gerade auch die zahlreichen Eigenersteigerungen zeigen, dass der Kläger sich keinesfalls mit zu geringen Margen hat begnügen wollen. Der gesamte Wareneinsatz berechnet sich damit auf 130.677 € (100/270 von 352.828 €), sodass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 54.004 € (130.677 € - 76.673 €) abzuziehen sind.
10. Aus alledem ergeben sich gegenüber den im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigten niedrigere Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005 wie folgt:
Betriebseinnahmen: | 352.828 € | ||
Betriebsausgaben: | |||
Wareneinkauf, Einfuhrumsatzsteuer, Zoll | 85.187 € | ||
Erhöhung Wareneinsatz | 54.004 € | ||
Gebühren | 33.603 € | ||
Sonstige Betriebsausgaben lt. Prüfer | 28.448 € | ||
Umsatzsteuerrückstellung | |||
16 % aus brutto 352.828 € | 48.666 € | ||
Vorsteuer sonstige Betriebsausgaben lt. Prüfer | - 3.448 € | ||
Einfuhrumsatzsteuer | - 8.275 € | ||
36.943 € | 36.943 € | ||
238.185 € | - 238.185 € | ||
114.643 € | |||
Gewerbesteuerrückstellung | - 10.545 € | ||
Gewinn: | 104.098 € |
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.