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  • 07.12.2011 · IWW-Abrufnummer 114134

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 18.05.2011 – 1 K 2732/09

    Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen, auch wenn sie nicht die kostengünstigste ist.


    Tatbestand
    Streitig sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
    Der Kläger ist von Beruf Diplom-Betriebswirt. Im Veranlagungszeitraum 2007 war er vom 01. Januar bis 31. Oktober 2007 bei der Firma W AG in D, B-Straße Hausnummer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma W AG wurde aufgrund eines am 26. Februar 2007 beim Arbeitsgericht D ausgesprochenen Vergleichs mit Wirkung zum 31. Oktober 2007 beendet. Bis zu diesem Termin hat der Kläger noch bei der Firma W AG gearbeitet.
    In der Einkommensteuererklärung für 2007 hat er u.a. für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Oktober 2007 für 200 Arbeitstage Fahrten mit dem eigenen Pkw von der Wohnung in N zu der Arbeitsstätte in D mit einer einfachen Entfernung von 52 km erklärt. Weiterhin machte er 20 Fahrten zu dem Rechtsanwalt W geltend, insgesamt 660,00 € (20 Fahrten 110 km x 0,30 €). In dem Arbeitsrechtsstreit hatte Rechtsanwalt W den Kläger vertreten. Die Kanzlei befindet sich in D, H-Straße Hausnummer. Die einfache Entfernung zwischen der Firma W AG und der Kanzlei des Rechtsanwaltes W beträgt laut Routenplaner 1,89 km.
    Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2007 mit Bescheid vom 31. März 2009 hat der Beklagte die Entfernungspauschale aufgrund einer Wegstrecke von 45 km berechnet. Für die Fahrten zum Rechtsanwalt W wurde eine einfache Wegstrecke von 2 km berücksichtigt, so dass hierfür insgesamt 24,00 € als Werbungskosten angesetzt wurden (20 x 4 km x 0,30 €).
    Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Dieser richtete sich dagegen, dass die Fahrten zum Rechtsanwalt W nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Die Rechtsberatung habe sich seit Anfang 2007 über mehrere Monate erstreckt. In dieser Zeit hätten etliche Beratungstermine, die zum großen Teil auch außerhalb der Arbeitszeit gelegen hätten, stattgefunden. Hieraus resultierten die Anfahrten vom Wohnort N nach D.
    Mit Schreiben vom 26. August und 23. Oktober 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass bei einer förmlichen Entscheidung über den Einspruch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch eine einfache Wegstrecke von 25 km berücksichtigt werden könnte. Auf die Möglichkeit der Rücknahme des Einspruchs wurde hingewiesen.
    Mit Einspruchsentscheidung vom 30. November 2009 wurde entsprechend des Hinweises auf die Verböserung die Einkommensteuer dergestalt festgesetzt, dass für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch 25 km berücksichtigt wurden. Weiterhin hat der Beklagte die Fahrtkosten zum Rechtsanwalt W mit 10 Fahrten x 25 km x 2 x 0,30 € = 150,00 € geschätzt. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. November 2009 als unbegründet zurückgewiesen.
    Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er vom Rechtsanwalt W gegenüber seinem Arbeitgeber nicht nur bei der Klageerhebung und im Abschluss des Vergleiches, sondern auch darüber hinaus noch bei der Abwicklung des Vergleiches vertreten worden sei. Gemäß Ziff. 3 des dem Beklagten vorliegenden Vergleiches vor dem Arbeitsgericht D sei ausdrücklich das Recht des Klägers an dem im Sozialplan vom 26. Januar 2004 vorgesehenen „Outplacement”-Beratung teilzunehmen, geregelt worden. Dies habe bedeutet, dass die Teilnahme an der „Outplacement-Beratung” auch noch nach Abschluss des Vergleiches durchzuführen gewesen sei. Hierzu hätte der Kläger wiederholt Rechtsberatungen seitens des Rechtsanwaltes W einholen müssen, da aufgrund der bereits vorgenommenen Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers nicht mehr die Bereitschaft bestanden habe, die entsprechenden Maßnahmen im angemessenen Umfang durchzuführen. Die Besprechungstermine hätten selbstverständlich nicht während der Arbeitszeit stattfinden können. Hierbei hätte sich der Kläger nach den Gepflogenheiten des Rechtsanwaltes richten müssen. Dieser sei in den Zeiten unmittelbar nach Beendigung der Arbeitszeit aufgrund eigener Terminvorgaben nicht zu erreichen gewesen, so dass die Termine nahezu vollständig in den späten Abendstunden hätten erfolgen müssen. Auch insoweit würden sich zwangsläufig Nachweise nur über Bewirtungsbelege ergeben, da Bewirtungskosten auch nur zu diesen Zeiten angefallen seien. In seiner Einkommensteuererklärung habe er für die Entfernung von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz in Darmstadt 52 km angesetzt. Bei der vom Beklagten lediglich mit 25 km angesetzten kürzesten „Straßenverbindung” gehe der Beklagte fiktiv davon aus, dass der Kläger den Rhein mit der Fähre überquere. Dies entspreche jedoch nicht den Gegebenheiten, da er tatsächlich den Landweg über die ... Brücke und die A Nummer der Autobahn benutzt habe. Er habe die Entfernung genauso berücksichtigt, wie er sie tatsächlich auch in Anbetracht der jeweiligen Verkehrssituation für sich am günstigsten hätte nutzen können. Dabei sei er die A Nummer der Autobahn in Fahrtrichtung D nicht bis D gefahren, da zum streitbefangenen Zeitraum die Einfahrt nach D (Autobahnausfahrt ...) regelmäßig durch Staus bzw. stockenden Verkehr verstopft gewesen sei. Er habe vielmehr aufgrund der erheblichen Zeitersparnis die Straßenverbindung über W genutzt, d.h. er habe die A Nummer der Autobahn an der Ausfahrt W verlassen und sei anschließend durch die Stadt nach D über die B Nummer der Bundesstraße in die B-Straße gefahren. Demgegenüber habe der Beklagte willkürlichen bei der Berechnung der kürzesten Fahrtstrecke die Rheinüberquerung per Fähre fiktiv berücksichtigt. Hierbei sei jedoch anzumerken, dass die Fahrzeit für die Benutzung der Strecke mit der Fähre sich auf 51 Minuten belaufe, demgegenüber die Strecke über die A Nummer der Autobahn 42 Minuten betrage. Bei der Berechnung mit der Fähre seien auch die Fährkosten zu berücksichtigen, so dass die weitere Autobahnstrecke nicht teurer käme als die Strecke mit der Fähre. Außerdem sei auszuführen, dass die Fähre sowohl in den Winter- als auch in den Sommermonaten zu unterschiedlichen Zeiten verkehre und der Fährdienst auch nicht ständig aufrecht erhalten bleibe bzw. es in den Abendstunden bis zu den frühen Morgenstunden es zu einer vollständigen Einstellung der Fährverbindung komme. Darüber hinaus gebe es sowohl reparatur- und wartungsbedingte als auch witterungsbedingte Ausfälle der Fährverbindungen.
    Der Kläger beantragt,
    unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2009 den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 31. März 2009 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 2.130,00 € berücksichtigt werden.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Zur Begründung führt er aus, dass für die Berechnung der Entfernungspauschale der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 S. 4 EStG bestimmt habe, dass die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen sei. Hierfür sei nicht nur der Weg über Land, sondern auch über Wasser zu berücksichtigten; denn Fährverbindungen stellten gleichberechtigte Wasserstraßen dar, die ebenso anzusetzen seien wie Wegstrecken über Land. Eine weitere Strecke als die kürzeste Verbindung sei nach der gesetzlichen Regelung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger sei. Die Frage, was im Zusammenhang mit der Berechnung der Entfernungspauschale unter einer „offensichtlich verkehrsgünstigeren” Straßenverbindung zu verstehen sei, ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 10. Oktober 1975. Hieraus sei zu entnehmen, dass eine abweichende längere Strecke als unschädlich angesehen werde, wenn der Arbeitnehmer auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreichen könne. Der hier insoweit vorzunehmende Vergleich, ob eine weitere Strecke verkehrsgünstiger (nicht aber kostengünstiger) sei, sei dabei nicht durch einen Vergleich der jeweils entstehenden Kosten durchzuführen. Entscheidend sei vielmehr, ob sich für den Steuerpflichtigen bei Nutzung der weiteren Strecke dennoch eine Zeitersparnis oder ansonsten günstigere Verkehrsverhältnisse ergeben würden. Den vom Kläger gewünschten Postenvergleich habe der Gesetzgeber hingegen nicht als maßgebend angesehen für die Beurteilung der Frage, ob eine weitere Strecke verkehrsgünstiger für den Steuerpflichtigen sei. Der Hinweis des Klägers auf die An- und Abfahrtszeiten der Fähre in den frühen Morgenstunden und in den Abendstunden sei nicht geeignet, die Argumentation des Klägers zu stützen. Zum einen gehe die Fähre morgens bereits um 6 Uhr ab N und abends zuletzt nach N um 21.45 Uhr zurück. Der Kläger habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im gesamten Streitjahr wegen des gekündigten Arbeitsverhältnisses nur noch innerhalb der Kernzeit gearbeitet und keine Überstunden mehr gemacht habe. Im vorliegenden Fall sei die Benutzung der Rheinfähre als die kürzeste Straßenverbindung mit insgesamt 25,38 km anzusetzen. Der Kläger habe bei der Berechnung von 51 Minuten eine Fährstrecke von 15 Minuten einkalkuliert und auf die restliche Strecke eine Fahrzeit von 36 Minuten angenommen. Wenn der Kläger die Strecke über die A Nummer der Autobahn und A Nummer der Autobahn als schneller zugrunde lege, so habe er übersehen, dass während des Berufsverkehrs keine durchschnittliche Geschwindigkeit von 55 km/h gefahren werden könne. Auf der Auffahrt auf die A ... und Überfahrt über die ... Brücke und dem nachfolgenden Autobahnabschnitt sei stets ein hohes Verkehrsaufkommen mit Staus zu verzeichnen. Bei einem Vergleich der Fährstrecke mit der Autobahnstrecke könne deshalb nicht festgestellt werden, dass die - weitere - Autobahnstrecke zeitlich mit der Fährstrecke nicht als offensichtlich verkehrsgünstiger bezeichnet werden könne.
    Zu den Fahrten zu Rechtsanwalt W sei anzumerken, dass im Hinblick auf die unmittelbare örtliche Nähe zwischen dem Ort der Arbeitsstätte des Klägers in D und dem Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts W die Darstellung des Klägers, er sei an den behaupteten zahlreichen Terminen jeweils zunächst von der Arbeit zurück nach Hause und dann erneut wieder nach D gefahren, nicht ohne weiteres glaubhaft sei. Genaue Daten und Uhrzeiten über die 20 Termine habe er nicht genannt. Die Erklärung des Rechtsanwaltes W, der angebe, der Kläger habe ihn im Jahr 2007 mindestens 20 mal in der Kanzlei aufgesucht ohne hierzu Daten zu nennen, könne nicht den Vortrag des Klägers bestätigen. Aus welchem Grund die Kanzlei aufgesucht worden sei, sei dem Text nicht zu entnehmen gewesen. Eine eher freundschaftliche Begegnung sei aufgrund der ungewöhnlich hohen Besuchstage und Bewirtungen anzunehmen. Dem Schreiben des Rechtsanwaltes seien insgesamt 6 Bewirtungsbelege beigefügt gewesen, von denen 4 Belege mehrere Monate nach dem 26. Februar 2007 - Datum des Vergleichs am Amtsgericht - datieren würden.
    Gründe
    Die Klage ist nicht begründet.
    Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 31. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
    Der Beklagte hat zutreffend in der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2009 nur die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 3 EStG kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 25 km angesetzt. Des weiteren konnten auch keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt werden, da nach Auffassung des Gerichtes der Beklagte bei der Berücksichtigung der Werbungskosten des Klägers schon sehr großzügig verfahren ist.
    Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2009 (§ 105 Abs. 5 FGO).
    Ergänzend wird ausgeführt, dass nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG des auch für den hier streitbefangenen Veranlagungszeitraum 2007 maßgebenden Einkommensteuergesetzes 2006 Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht und für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
    Was unter „offensichtlich verkehrsgünstiger” zu verstehen ist, ist ausgehend von der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. hierzu Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2009 4 K 5374/04, EFG 2009, 926) dem Urteil des BFH vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BStBl. II 1975, 852, auf das der BFH auch im Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309 Bezug nimmt, zu entnehmen. Danach ist für die Beurteilung einer Umwegstrecke als offensichtlich verkehrsgünstiger entsprechend dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG darauf abzustellen, welche Straßenverbindung für den Steuerpflichtigen im Rahmen des Zumutbaren benutzbar ist. Mit anderen Worten: Die Zumutbarkeit ist das Maß dafür, welche kilometermäßig kürzere, aber zeitliche längere oder anderen Nachteile aufweisende Fahrtstrecke (noch) für die Berechnung der Entfernungspauschale zugrunde zu legen ist (Finanzgericht München, Urteil vom 14. Juli 2009, 13 K 55/08, EFG 2010, 745). Hierbei sind die allgemeinen Verkehrsverhältnisse und städtebaulichen Planungen zur Vermeidung innerstädtischer Verkehrsstauungen von Bedeutung. Auch die bei Benutzung der längeren Fahrtwegstrecke eintretende Zeitersparnis pro Fahrt kann Anhaltspunkt für die Einordnung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten bieten. Dagegen hat z.B. der Umstand, dass eine bestimmte Umwegstrecke im Allgemeinen als komfortabler oder stressfreier empfunden wird, bei der Betrachtung außen vor zu bleiben, da hierdurch die Benutzung der kürzeren Strecke nicht objektiv unzumutbar wird.
    Für das Vorliegen der Tatsachen, die eine Umwegstrecke als die offensichtlich verkehrsgünstigste Strecke erscheinen lassen, trägt nach allgemeinen Regeln der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Beweislast.
    Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheidet ein Abzug höherer als der vom Finanzamt bereits anerkannten Fahrtkosten aus.
    Zum einen geht der Kläger selbst davon aus, dass die kürzeste Strecke mit der Fähre 25,30 km beträgt; er geht hier von einer Fahrzeit von 51 Minuten aus. Unterstellt man diese - vom Finanzamt bestrittene lange Fahrzeit - im Streitfall und stellt dem gegenüber die vom Kläger angeblich über die A Nummer der Autobahn benötigten 42 Minuten, ergibt sich daraus keine tägliche Zeitersparnis, die es rechtfertigt, den Umweg anzusetzen. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten (für die einfache Wegstrecke) bei Benutzung der weiteren Fahrtstrecke als ausreichend anzusehen, um das Merkmal „offensichtlich verkehrsgünstiger” als gegeben anzusehen (vgl. u.a. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2005, 10 K 514/05 E, EFG 2005, 1852 m.w.N.). Eine Zeitersparnis in dieser Größenordnung ist allerdings auch erforderlich, um dieses Merkmal bejahen zu können. Dafür reicht es nicht aus, dass der Steuerpflichtige die Benutzung der kürzesten Straßenverbindung aufgrund der Verkehrsumstände (insbesondere Verkehrsdichte und -fluss oder zu viele Ampeln) als nicht zumutbar empfindet. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren, kann es nicht darauf ankommen, ob der Steuerpflichtige die Benutzung einer Straßenverbindung aus den genannten Gründen subjektiv für unzumutbar hält.
    Das Gericht hat nach dem Gesamtergebnis nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Benutzung der vom Kläger beschriebenen Fahrtstrecke im Verhältnis zu der vom Beklagten zugrunde gelegten Straßenverbindung überhaupt zu einer Zeitersparnis führt. Der Kläger führt selbst aus, dass er zu den Kernzeiten fährt. Zu diesem Zeitpunkt ist die B ..., auf die er von N aus in Richtung M zunächst fährt, sehr stark befahren. Die Einzelrichterin wohnt in M und kennt die Straßenverhältnisse sehr gut. Letzte Woche ist sie aufgrund einer Sperrung der Autobahn A ... die B ... in Richtung Süden gefahren (6.30 Uhr). Zu diesem Zeitpunkt war schon zwischen N und ... - Beginn des 4-spurigen Ausbaus der B ... - nur stockender Verkehr zu verzeichnen. Bei der Auffahrt auf die A ... und Überfahrt über die ... Brücke und dem nachfolgenden Autobahnabschnitt ist aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens jeden Morgen mit Stau zu rechnen. Aus diesem Grund kann nicht nachvollzogen werden, wieso die weitere Strecke verkehrsgünstiger sein soll. Es soll nochmals betont werden, dass es dem Kläger überlassen bleibt, welche Strecke er zu seiner Arbeitsstätte fährt. Steuerlich geltend machen kann er aber nur eine Fahrstrecke, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG erfüllt.
    Nach Auffassung des Gerichtes hat der Beklagte schon bei den Fahrten zum Rechtsanwalt W den in der Einspruchsentscheidung geschätzten Betrag von 150,00 € zu hoch angesetzt. Richtig waren nach Auffassung des Gerichtes die zuvor angesetzten 24,00 €. Im Hinblick auf die unmittelbare örtliche Nähe zwischen dem Ort der Arbeitsstätte des Klägers in D und dem Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts W ist die Darstellung des Klägers, er sei an den behaupteten zahlreichen Terminen jeweils zunächst von der Arbeit zurück nach Hause gefahren und dann erneut wieder nach D gefahren, nicht glaubhaft. Er hat keine Termine genannt, an welchen er den Rechtsanwalt W aufgesucht hat, sondern es wurden 6 Bewirtungsbelege seitens des Rechtsanwaltes vorgelegt, von denen 4 die Zeit nach dem Abschluss des Vergleiches vor dem Arbeitsgericht betroffen haben. Es ist nicht glaubhaft dargelegt worden, warum nach Abschluss des Vergleiches noch weitere Besuche bei dem Rechtsanwalt notwendig waren. Die Zeiten, an denen in der Gaststätte gezahlt worden ist, deuten vielmehr darauf hin, dass es sich um freundschaftliche Treffen gehandelte hat (22.15 Uhr, 22.52 Uhr, 0.19 Uhr, 20.36 Uhr, 22.25 Uhr). Außerdem hatte der Beklagte in dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2007 vom 31. März 2009 bereits 20 Fahrten von der Arbeitsstätte in D zu dem Rechtsanwalt anerkannt.
    Weiterhin hat der Beklagte auch großzügig die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 200 - wie vom Kläger erklärt - angesetzt. Dieser Betrag ist vom Kläger wohl nur geschätzt worden, weil diese Anzahl der Fahrten zu hoch ist. Zwischen dem 01. Januar und 31. Oktober hat er lediglich 202 Arbeitstage gehabt, wenn er auch an allen Fastnachtstagen gearbeitet hat. Davon hat er angegeben, 18 Tage Urlaub gehabt zu haben, so dass sich bei großzügiger Berechnung 184 Arbeitstage ergeben, was außerdem voraussetzt, dass der Kläger die Urlaubstage für die Vorstellungsgespräche verwendet hat.
    Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

    VorschriftenEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4