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  • 25.01.2012 · IWW-Abrufnummer 120225

    Oberfinanzdirektion Rheinland: Kurzinfo vom 05.12.2011 – 54/2011


    Oberfinanzdirektion Rheinland

    Kurzinformation Einkommensteuer
    Nr. 54/2011 vom 05.12.2011

    Erhöhung des Höchstbetrages für Unterhaltsleistungen um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG)

    Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).

    Es wurde die Frage gestellt, ob die begünstigten Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge auch ohne weiteren Nachweis bei der Erhöhung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG berücksichtigt werden können.

    Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

    In dem Beispiel zu H 33a. 1 EStH 2010 unterstützt ein Stpfl. seinen Sohn mit monatlich 100 €. Aus dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Unterstützende die Versicherungsbeiträge konkret übernommen hat. In der Lösung zu diesem Beispiel wird der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um die Krankenversicherungsbeiträge (abzüglich 4%) und die Pflegeversicherungsbeiträge erhöht.

    Für die Erhöhung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG genügt es, wenn die Unterhaltsverpflichteten ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge tatsächlich von dem Unterstützenden gezahlt oder erstattet wurden. Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist ausreichend.

    Im Übrigen bleibt anzumerken, dass nach dem Ergebnis der Bund-/Ländererörterung die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge über die derzeit vorgesehene Berücksichtigung der Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge in § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG hinaus, bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten nicht berücksichtigt werden können. Daher sind ab dem VZ 2010 weder bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person noch im Rahmen der Höchstbeträge nach § 33a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (u.a. Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der nicht anzusetzende Teil der Krankenversicherung zur Finanzierung des Krankengeldes) zu berücksichtigen. Ab dem VZ 2010 entfällt der zuvor in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG enthaltene Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

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