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  • 28.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122996

    Landgericht Bochum: Urteil vom 17.07.2012 – I-17 O 76/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Bochum

    17 O 76/12

    Tenor:

    Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 15.06.2012 wird bestätigt.

    Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

    T a t b e s t a n d:

    Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich von Handys und Handyzubehör.

    Der Verfügungsbeklagte bot am 31.05.2012 auf dem Onlinemarktplatz f unter der Artikelnummer # ein Bluetooth-Headset zum Preis von 11,99 € zum Sofortkaufen an. Angaben dazu, dass dieser Preis die Mehrwertsteuer beinhaltet, befanden sich in räumlicher Nähe zum Preis nicht, sondern unter 3.1 der durch Herunterscrollen über mehrere Bildschirmseiten erreichbaren und im weiteren Verlauf der Angebotsseite zweimal wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten, wobei die zweite Wiedergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem gesonderten Scrollfenster erfolgte. Daneben befand sich ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer unter der Rubrik "Versand und Zahlungsmethoden", die erst durch Anklicken eines entsprechend gekennzeichneten Reiters sichtbar gemacht werden konnte. Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf Bl. 8-14R d. A. Bezug genommen. Wenn bei dem Angebot der Bestellvorgang durch ein Klicken auf das Feld "Sofort-Kaufen" eingeleitet wurde, war in dem weiteren Verlauf des Bestellvorgangs kein Hinweis auf die Mehrwertsteuer enthalten.

    Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass das Angebot des Verfügungsbeklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße.

    Nachdem die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 01.06.2012 abgemahnt hatte, erwirkte die Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer vom 15.06.2012, in der das Gericht folgendes anordnete:

    Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

    im geschäftlichen Verkehr Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren / Artikel aus dem Sortiment Handy & Organizer zu veröffentlichen oder zu unterhalten und dabei nicht in der gebotenen Weise anzugeben, ob der Preis die Mehrwertsteuer enthält oder nicht, wie auf dem Onlinemarktplatz f bei dem Artikel mit der Artikelnummer # geschehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Abmahnschreiben und der einstweiligen Verfügung wird auf Bl. 21 ff und Bl. 27/27R verwiesen.

    Die Verfügungsklägerin beantragt,

    die einstweilige Verfügung vom 15.06.2012 zu bestätigen.

    Der Verfügungsbeklagte beantragt,

    die einstweilige Verfügung vom 15.06.2012 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

    Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass er seinen Hinweispflichten nach der Preisangabenverordnung vollständig und ausreichend nachgekommen sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 03.07.2012 ergänzend Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Der Widerspruch ist unbegründet.

    Die einstweilige Verfügung vom 15.06.2012 war zu bestätigen.

    Der Verfügungsklägerin steht gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG der in der einstweiligen Verfügung tenorierte Unterlassungsanspruch zu.

    Das Angebot des Verfügungsbeklagten bei f am 31.05.2012 entspricht bezüglich der Hinweise auf die Mehrwertsteuer nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV ist anzugeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV muss diese Angabe dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem angegebenen Preis ist nicht erforderlich (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 1 PAngV Rdnr. 25). Es genügt, wenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar oder gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH GRUR 2008, 84 ff. Rdnr. 31 m.w.N.).

    Diesen Anforderungen genügt der Hinweis auf die Mehrwertsteuer unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden" nicht. Denn die darunter verborgene Seite wird nur sichtbar, wenn der Reiter angeklickt wird. Das Angebot kann somit aufgerufen werden, ohne dass dieser Hinweis sichtbar wird und in der Folge kann der Bestellvorgang auch eingeleitet werden, ohne dass dieser Reiter angeklickt werden muss.

    Aber auch die durch weiteres Herunterscrollen erkennbaren Hinweise unter Ziffern 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten erfüllen die Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht. Zwar kann nach der Formulierung des Leitsatzes der BGH-Entscheidung vom 04.10.2007 (GRUR 2008, 84 ff.), dass nicht gegen die Preisangabenverordnung verstoßen wird, wenn nicht schon auf derselben Seite hingewiesen wird, der Eindruck entstehen, es reiche in jedem Fall aus, wenn der Hinweis sich irgendwo auf der Seite befinde. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (MMR 2010, 618 f.) insoweit jedoch verdeutlicht, dass entscheidend die Zuordnung der Angabe zum Preis ist und dass diese Zuordnung augenfällig sein muss, wie immer sie auch im Einzelfall ausgestellt sein mag. Ist es erforderlich, sich bis zum Ende des Angebots durchzuscrollen, um an die Informationen zu gelangen und kann der Bestellvorgang eingeleitet werden, ohne bis zum Ende gescrollt zu haben, ist dies zur Begründung des Verstoßes ausreichend (OLG Hamm a.a.O.).

    Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall die erforderliche augenfällige Zuordnung zum Preis mit den beiden Hinweisen unter Ziff. 3.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegeben. Um diese Hinweise wahrzunehmen, muss über mehrere Bildschirmseiten hinweg auf den unteren Teil der Angebotsseite gescrollt werden. Es ist möglich, den Bestellvorgang durch Betätigung des Feldes "Sofort-Kaufen" einzuleiten und durchzuführen, ohne auf die beiden Hinweise heruntergescrollt zu haben.

    Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung ist damit gegeben. Er begründet auch die Wiederholungsgefahr, die der Verfügungsbeklagte nicht ausgeräumt hat, so dass der Verfügungsanspruch zu bejahen ist. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht zu weit gefasst, weil über die Bezugnahme auf das mit Artikelnummer genau bezeichnete f-Angebot das monierte Verhalten hinreichend konkretisiert und eingegrenzt ist.

    Der Verfügungsgrund ist im Hinblick auf die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG gegeben.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.