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  • 21.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130594

    Oberfinanzdirektion Münster: Kurzinfo vom 23.01.2013 – Kurzinfo ESt 9/2007


    Anwendung der Ertragsanteilsbesteuerung bei Überschussbeteiligungen


    Leistungsmitteilungen der Pensionskasse Berolina VVaG und andere Lebensversicherungsgesellschaften
    In verschiedenen Finanzämtern haben Steuerpflichtige Bescheinigungen der Pensionskasse Berolina über den Bezug einer Grundrente und mehrerer Bonusrenten aus Überschussbeteiligungen vorgelegt. Es handelt sich um Leistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, die gemäß § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern sind. Dabei werden in den Bescheinigungen auf die Grundrente und die Bonusrenten jeweils verschiedene Ertragsanteile angewendet. Dem liegt die Auffassung der Pensionskasse zu Grunde, dass in Anlehnung an R 22.4 Abs. 1 Satz 1 EStR jede Erhöhung eine zusätzliche Neuversicherung sei. Damit werde ein neues Rentenstammrecht begründet, so dass der Erhöhungsbetrag eine neue Rente darstelle und ein neuer Ertragsanteil zur Besteuerung heranzuziehen sei.
    Ich bitte, dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder waren mehrheitlich der Auffassung, dass die Grundrente und die Überschussbeteiligung in Form einer Bonusrente mit einem einheitlichen Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen sind, der sich nach dem ursprünglichen Beginn der Rentenzahlung richtet. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
    Nach R 22.4 Abs. 1 Satz 1 EStR ist bei einer Erhöhung der Rente der Erhöhungsbetrag dann als selbständige Rente anzusehen, wenn auch das Rentenrecht selbst eine Werterhöhung erfährt. Ist eine Erhöhung der Rentenzahlung von vornherein im Rentenrecht vorgesehen, sind die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge Erträge dieses Rentenrechts und führen nicht zu einem neuen Rentenstammrecht (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.1969, BStBl 1970 II S. 9).
    Im Fall der Pensionskasse Berolina beruht der nach Maßgabe der Satzung bestehende Anspruch des Mitglieds auf die Überschussbeteiligung (hier: in Form der Bonusrente) auf seiner Mitgliedschaft in der Pensionskasse (§ 11 Buchst. B. Nr. 1 der Satzung sowie § 23 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 31 Nr. 5 Buchst. a der Satzung), ist also von vornherein im Rentenrecht als dem zu Grunde liegenden Dauerschuldverhältnis vorgesehen und damit Teil des Rentenrechts. Die Überschussbeteiligung ist daher nicht geeignet, eine neue Rente zu begründen, die dann mit einem gesonderten Ertragsanteil der Besteuerung unterfiele.
    Die Arbeitsgemeinschaft für die betriebliche Altersversorgung e. V. und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. wurden zwischenzeitlich darüber informiert, dass in einer Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG die Grundrente und die Bonusrente in einer Summe auszuweisen sind.
    Soweit andere Pensionskassen oder Lebensversicherungen (z. B. Prudentia Lebensversicherungs-AG) im Rahmen einer Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Grund- und Bonusrente mit unterschiedlichen Ertragsanteilen ausweisen, bitte ich diesem Ansatz ebenfalls nicht zu folgen.
    Wegen der Frage, ob die Überschussbeteiligung, über deren Verwendung erst eine Mitgliederversammlung entscheiden muss, als eigenständige Stammrecht anzusehen ist, mit der Folge, dass jede Erhöhung der Rente mit einem gesonderten Ertragsanteil der Besteuerung unterliegt, war ein Revisionsverfahren beim BFH (Az. X R 47/09) anhängig. Gleichgelagerte Einspruchsverfahren können gemäß § 363 Abs. 2 AO ruhen, wenn sich aus der Satzung der Pensionskasse ergibt, dass über die Verwendung der Überschussbeteiligung durch Mitgliederversammlung zu entscheiden ist (z. B. Pensionskasse Berolina).
    Der BFH hat mit Urteil vom 22.08.12, X R 47/09, entschieden, dass die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge keine eigenständigen Renten sind. Die Rentenleistungen unterliegen insgesamt mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a i. V. m. 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst, a Doppelbuchstabe bb EStG der Besteuerung, der dem Alter des Steuerpflichtigen bei Beginn der Rentenzahlung entspricht. Soweit im Hinblick auf dieses Verfahren Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO zum Ruhen gebracht wurden, ist die Bearbeitung der betroffenen Fälle wieder aufzunehmen.
    Sollten Fälle bekannt werden, in denen die Pensionskasse Berolina weiterhin Rentenbezugsmitteilungen für jede einzelne Rentenerhöhung getrennt übermittelt, sind diese der OFD unter Beifügung der unzutreffenden Rentenbezugsmitteilungen zu melden.